Auf die Pacht finden, sofern sich aus den §§ 582 ff. BGB nichts anderes ergibt, die Vorschriften über die Miete (§§ 535 ff. BGB) entsprechende Anwendung.[1].

Folgende Besonderheiten sollen kurz erwähnt werden:

  • Die Erhaltung des Inventars obliegt dem Pächter (§ 582 Abs. 1 BGB).
  • Wenn die Pachtzeit im Vertrag nicht bestimmt ist, ist die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahres zulässig; sie hat spätestens am 3. Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll (§ 584 Abs. 1 BGB).
  • Bei verspäteter Rückgabe der Pachtsache hat der Verpächter einen Anspruch auf Nutzungsvergütung (§ 584b BGB).
  • Für Ansprüche des Verpächters auf Herausgabe und Ersatz von fehlendem Inventar gilt die 6-monatige Verjährung (§§ 581 Abs. 2, 548 BGB).
[1] § 581 Abs. 2 BGB; die §§ 535 ff. BGB finden allerdings nur dann Anwendung, sofern kein Landpachtvertrag vorliegt.

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