Bei der Gestaltung eines Parkplatzes dürfen keine überraschenden "Hindernisse" eingebaut werden. Begründet die Höhe der Begrenzung einer Parkfläche die Gefahr, dass der vordere oder hintere Karosserieüberhang beim Überfahren schadensträchtig aufsetzt, wird das den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht nicht gerecht. Ein 18 cm hoher Bordstein stellt eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle dar.[1]

Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt ferner vor bei 5 – 8 cm tiefen Mulden auf einem öffentlichen Parkplatz.[2] Der Parkplatzbetreiber ist auch nicht verpflichtet, für eine Niveauangleichung des an die Parktasche angrenzenden Bordsteins bzw. der davor befindlichen Naturpflasterrinne zu sorgen.[3] Andererseits trifft denjenigen, der einen Parkplatz eröffnet, eine Verkehrssicherungspflicht, um ein Abrutschen in eine an den Parkplatz angrenzende Vertiefung zu verhindern.[4]

[2] LG Bonn, Urteil v. 8.11.2006, 1 O 195/06, NJW-RR 2007 S. 969.
[4] AG Wiesbaden, Urteil v. 1. 3. 2013, 92 C 4169/12, NJOZ 2013 S. 1137.

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