Problemüberblick
In diesem Fall, für den noch altes Recht anwendbar ist (= Recht, das vor dem 1.12.2020 galt und durch das WEMoG geändert wurde), ist zu klären, ob die Stellplätze in einem Mehrfachparker und die Stellplätze in einem Palettenparker sondereigentumsfähig sind.
Die bisherige Rechtslage
Bislang ist umstritten, ob sich § 3 Abs. 2 Satz 2 WEG a. F. nur auf die Abgeschlossenheit bezieht oder auch auf die Raumeigenschaft. Ausgehend von der Annahme, dass nur die Abgeschlossenheit fingiert wird, wird nach verbreiteter Auffassung die Ansicht vertreten, einzelne Stellplätze innerhalb eines Mehrfachparkers könnten nicht als sondereigentumsfähig angesehen werden. Begründet wird dies in erster Linie damit, dass der lichte Raum vom Boden bis zur Decke aufgrund der Kippvorrichtung nicht klar getrennt sei, sondern in einem Mittelbereich abwechselnd von beiden Parkern in Anspruch genommen werde. Demgegenüber bejahen andere die Sondereigentumsfähigkeit jedenfalls für den einzelnen Stellplatz eines Mehrfachparkers, weil § 3 Abs. 2 WEG a. F. auch die Raumeigenschaft fingiere.
Der BGH klärt mit der Entscheidung, dass § 3 Abs. 2 WEG a. F. nicht die Raumeigenschaft fingiert. Dies folge aus der Gesetzessystematik und der Gesetzgebungsgeschichte. Damit komme es entscheidend darauf an, ob Stellplätze als Räume zu qualifizieren seien. Dies sei nicht der Fall. Unter "Raum" im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes sei der lichte Raum in einem Gebäude vom Boden bis zur Decke zu verstehen. Diese Voraussetzung sei weder bei einem Mehrfachparker noch bei einem "Palettenparker" erfüllt. Das jann man so sehen. Was gilt dann bei Balkonen und Dachterrassen?
Die neue Rechtslage
Die bisherige Rechtslage ist durch das WEMoG geändert worden. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 WEG gelten Stellplätze nunmehr als Räume. Damit kann auch an den einzelnen Stellplätzen in Mehrfachparkern Sondereigentum begründet werden. Stellplätze auf Parkpaletten sollen nach der jetzt vorliegenden Entscheidung jedenfalls dann sondereigentumsfähig sein, wenn ein bestimmter Palettenstellplatz zum alleinigen Gebrauch fest zugewiesen werde. Wie es sich bei einer automatisierten Parkvorrichtung verhalte, die mehreren Nutzern zugänglich sei und Stellplätze nach Verfügbarkeit vergebe, bedürfe allerdings keiner Entscheidung.
Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?
Die Verwaltungen müssen die Rechtslage in Bezug auf Mehrfachparker kennen. Diese ist kompliziert und hat sich mit dem WEMoG geändert. Aber nicht für "Alt-Anlagen". Hier gilt: Grundsätzlich ist, wenn überhaupt, nur der gesamte Mehrfachparker sondereigentumsfähig, nicht aber die Stellplätze.