(1) 1Dieses Gesetz hat das Ziel, die Interessen von Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung zu schützen, wenn durch eine Verknüpfung des Wohnens mit der Pflege oder Betreuung die Gefahr einer Abhängigkeit vom Leistungsanbieter besteht. 2Es soll ihr Selbstverständnis und ihre Stellung als Vertragspartei stärken und ihnen ein selbstbestimmtes und würdevolles Leben ermöglichen. 3Die Selbstständigkeit der Leistungsanbieter in Zielstellung und Durchführung ihrer Aufgaben bleibt unberührt.

 

(2) 1Dieses Gesetz ist auf unterstützende Wohnformen anzuwenden. 2Eine unterstützende Wohnform liegt vor, wenn mehrere volljährige Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder mit Behinderung in Trägerschaft oder durch Organisation eines Dritten gemeinschaftlich in räumlicher Nähe von einem Anbieter Pflege- oder Betreuungsleistungen gegen Entgelt erhalten. 3Hierzu zählen

 

1.

Einrichtungen nach § 4 Absatz 1,

 

2.

den Einrichtungen gleichgestellte Wohnformen nach § 4 Absatz 2 und

 

3.

Wohnformen mit eingeschränkter Selbstverantwortung nach § 5.

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