(1) Die zuständige Behörde soll auf Antrag von den Anforderungen der nach § 9 Absatz 3 und § 16 Absatz 7 erlassenen Rechtsverordnungen teilweise Ausnahmen erteilen, wenn
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die Pflege- oder Betreuungsleistungen bedarfsgerecht ohne die Erfüllung einzelner Strukturanforderungen erbracht werden können oder |
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ohne die Ausnahme ein besonderes fachlich begründetes Konzept nicht umgesetzt werden kann. |
(2) 1Vereinbart der Leistungsanbieter mit den Bewohnerinnen und Bewohnern eine Leistungsbegrenzung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, ist er verpflichtet, vor Vertragsschluss die Bewohnerin oder den Bewohner schriftlich darauf hinzuweisen, dass das Leistungsangebot der Einrichtung bestimmte Betreuungsbedarfe nicht umfasst und welche Konsequenzen sich hierdurch für die Bewohnerin oder den Bewohner ergeben. 2Der Leistungsanbieter hat sicherzustellen, dass der Bedarf der Bewohnerinnen und Bewohner an Pflege und behinderungsbedingten Hilfeleistungen nicht über die angebotenen Leistungen hinausgeht. 3Kann durch eine Änderung des Unterstützungsbedarfes eine fachgerechte Versorgung mit den vertraglich vereinbarten Ressourcen nicht mehr erreicht werden und erfolgt keine Anpassung der Leistungspflichten, hat er den dem Wohn-und Betreuungsverhältnis zugrunde liegenden Vertrag unverzüglich aus wichtigem Grund zu kündigen.
(3) 1Die Entscheidung der zuständigen Behörde über einen Antrag nach Absatz 1 Nummer 2 ist erstmalig auf höchstens sechs Jahre zu befristen. 2Die zuständige Behörde kann ihre Ausnahmegenehmigung von Auflagen und Bedingungen abhängig machen. 3Hat sich das Konzept innerhalb des Erprobungszeitraums bewährt, kann die Ausnahmegenehmigung auf Dauer erteilt werden.
(4) Vor der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 ist das Einvernehmen der Brandschutzdienststelle nach § 32 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 197), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202, 206) geändert worden ist, herzustellen, soweit Belange des Brandschutzes von der Ausnahmegenehmigung betroffen sind.
(5) 1Die Rechte der zuständigen Behörde zur Überwachung nach Abschnitt 4 bleiben durch die Ausnahmegenehmigung unberührt. 2Der Leistungsanbieter ist verpflichtet, Änderungen der der Ausnahme zugrunde liegenden Tatsachen unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.