(1) 1Der Leistungsanbieter, die Einrichtungsleitung, die Pflegedienstleitung, der Anbieter der Pflege- oder Betreuungsleistungen sowie der Vermieter der Räumlichkeiten haben der zuständigen Behörde die für die Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen mündlichen,[1] [Bis 05.03.2024: und] schriftlichen und elektronischen[2] Auskünfte auf Verlangen und unentgeltlich zu erteilen. 2Dies betrifft insbesondere Tatsachen, die für Feststellungen nach den §§ 4 und 5 erheblich sind. 3Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

 

(2) Der Leistungsanbieter von Einrichtungen nach § 4 ist verpflichtet, Unglücksfälle und sonstige unerwartete Vorkommnisse, die zu erheblichen Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit oder der persönlichen Freiheit von Bewohnerinnen oder Bewohnern geführt haben, unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.

 

(3) Der Leistungsanbieter hat eine bereits eingetretene Überschuldung oder eine drohende Zahlungsunfähigkeit der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

[1] Eingefügt durch Gesetz zum Abbau von Schriftformerfordernissen im Landesrecht Brandenburg. Anzuwenden ab 06.03.2024.
[2] Eingefügt durch Gesetz zum Abbau von Schriftformerfordernissen im Landesrecht Brandenburg. Anzuwenden ab 06.03.2024.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge