(1) 1Die zuständige Behörde überwacht ab dem Zeitpunkt der Anzeige nach § 7 Absatz 1 die Einhaltung der jeweils geltenden Anforderungen nach diesem Gesetz. 2Zu diesem Zweck hat sie

 

1.

in Einrichtungen nach § 4 wiederkehrende oder anlassbezogene Prüfungen durchzuführen; Einrichtungen für pflegebedürftige Menschen werden grundsätzlich mindestens jährlich, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen grundsätzlich mindestens alle zwei Jahre geprüft,

 

2.

in Wohnformen mit eingeschränkter Selbstverantwortung im Sinne des § 5 Prüfungen durchzuführen, sofern hierfür ein Anlass besteht.

3Prüfungen können angemeldet oder unangemeldet erfolgen. 4Werden sie anlässlich von Hinweisen auf bestehende Mängel oder zur Sicherstellung bereits ergangener ordnungsrechtlicher Maßnahmen unternommen, sollen sie stets unangemeldet durchgeführt werden.

 

(2) Die zuständige Behörde kann Feststellungen treffen und Prüfungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchführen, soweit Anhaltspunkte vorliegen, dass eine unterstützende Wohnform § 4 oder § 5 unterfällt.

 

(3) 1Die zuständige Behörde hat die Prüfung inhaltlich zu beschränken, soweit

 

1.

Ergebnisse aus Prüfungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, durch von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellte Sachverständige oder durch den Träger der Eingliederungshilfe vorliegen, die nicht älter als ein Jahr sind und darauf schließen lassen, dass Anforderungen nach diesem Gesetz erfüllt sind, oder

 

2.

Zertifizierungen einer anerkannten Stelle vorliegen.

2Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann die zuständige Behörde auch von der Prüfung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis zu einer Dauer von drei Jahren absehen. 3Dabei hat sie zusätzlich zu berücksichtigen, ob und inwieweit die Einrichtung die Anforderungen dieses Gesetzes in der Vergangenheit erfüllt hat und hierfür auch für die Zukunft besondere Vorkehrungen getroffen hat. 4Eine besondere Vorkehrung liegt insbesondere vor, wenn der Leistungsanbieter ein anerkanntes Verfahren im Umgang mit Beschwerden anwendet.

 

(4) 1Zertifizierungen einer anerkannten Stelle liegen vor, wenn sie nach § 114 Absatz 4 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch als Qualitätsnachweise anerkannt werden. 2Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Verfahren und Anerkennung von weiteren Zertifizierungen zu regeln.[1]

 

(5) 1Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt,

 

1.

jederzeit die für die unterstützende Wohnform genutzten Grundstücke und Räume zu betreten; zur Nachtzeit ist dies zulässig, wenn und soweit das Überwachungsziel zu anderen Zeiten nicht erreicht werden kann,

 

2.

zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu Wohnzwecken der Nutzerinnen und Nutzer oder der auskunftspflichtigen Personen dienende Grundstücke und Räume auch ohne deren Zustimmung zu betreten; die Nutzerinnen und Nutzer sowie die auskunftspflichtigen Personen haben diese Maßnahmen zu dulden,

 

3.

Einsicht in die Aufzeichnungen nach § 13 zu nehmen,

 

4.

bei den Nutzerinnen und Nutzern mit deren Zustimmung den Pflege- oder Betreuungszustand in Augenschein zu nehmen,

 

5.

die Beschäftigten zu befragen und

 

6.

zu den Prüfungen weitere fach- und sachkundige Personen hinzuzuziehen; diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

2Der Leistungsanbieter und die auskunftspflichtigen Personen haben diese Maßnahmen zu dulden.

 

(6) 1Die Leistungsanbieter können zu den Prüfungen ihre Landesverbände und andere Vereinigungen von Trägern, denen sie angehören, in angemessener Weise hinzuziehen. 2Die zuständige Behörde soll diese Verbände und Vereinigungen über den Zeitpunkt von angemeldeten Prüfungen unterrichten.

 

(7) Für Maßnahmen der Überwachung gilt § 18 Absatz 1 Satz 3 entsprechend.

[1] Satz 2 trat ab 18.7.2009 in Kraft.

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