(1) Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind unterstützende Wohnformen nach § 1 Absatz 2 Satz 2, in denen
1. |
sich ein Leistungsanbieter zur Überlassung von Wohnraum und zur Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen in einem Vertrag verpflichtet, |
2. |
der Bestand des Vertrags über die Überlassung von Wohnraum von dem Bestand des Vertrags über die Pflege- oder Betreuungsleistungen abhängig ist oder |
(2) 1Den Einrichtungen werden Wohnformen gleichgestellt, in denen der Vertrag über die Überlassung von Wohnraum von dem Vertrag über die Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen tatsächlich abhängig ist. 2Eine solche Abhängigkeit wird vermutet, wenn
2. |
der Anbieter der Pflege- oder Betreuungsleistungen mit dem Vermieter des Wohnraums rechtlich oder wirtschaftlich verbunden ist; eine solche rechtliche oder wirtschaftliche Verbundenheit ist insbesondere anzunehmen, wenn die Beteiligten
|
3Diese Vermutung ist widerlegt, wenn der Leistungsanbieter nachweist, dass die freie Wählbarkeit der Pflege- oder Betreuungsleistungen nicht eingeschränkt ist oder in absehbarer Zeit tatsächlich vorliegen wird.
(3) Wohnformen für Menschen mit Behinderungen sind keine Einrichtungen, wenn
1. |
sie eigene räumliche Einheiten bilden und nicht nur unselbstständige Teile einer Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 sind, |
2. |
nicht mehr als acht Personen gemeinschaftlich wohnen und betreut werden und |
3. |
der Unterstützungsbedarf dieser Personen keine tägliche Präsenz von Betreuungskräften über einen wesentlichen Teil des Tages erfordert. |
(4) Einrichtungen müssen die Anforderungen der Abschnitte 2 und 3 erfüllen.
Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen