(1) Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind unterstützende Wohnformen nach § 1 Absatz 2 Satz 2, in denen

 

1.

sich ein Leistungsanbieter zur Überlassung von Wohnraum und zur Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen in einem Vertrag verpflichtet,

 

2.

der Bestand des Vertrags über die Überlassung von Wohnraum von dem Bestand des Vertrags über die Pflege- oder Betreuungsleistungen abhängig ist oder

 

3.

die Nutzerin oder der Nutzer an dem Vertrag über die Überlassung von Wohnraum nach den vertraglichen Vereinbarungen nicht unabhängig von dem Vertrag über Pflege-oder Betreuungsleistungen festhalten kann.

 

(2) 1Den Einrichtungen werden Wohnformen gleichgestellt, in denen der Vertrag über die Überlassung von Wohnraum von dem Vertrag über die Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen tatsächlich abhängig ist. 2Eine solche Abhängigkeit wird vermutet, wenn

 

1.

der Zweck des Dienstleistungsangebotes in der umfassenden Versorgung von mehreren Personen mit weitgehendem Unterstützungsbedarf liegt, der eine durchgehende und schichtplanmäßige Präsenz von Betreuungskräften in der unterstützenden Wohnform erforderlich macht, oder

 

2.

der Anbieter der Pflege- oder Betreuungsleistungen mit dem Vermieter des Wohnraums rechtlich oder wirtschaftlich verbunden ist; eine solche rechtliche oder wirtschaftliche Verbundenheit ist insbesondere anzunehmen, wenn die Beteiligten

 

a)

personenidentisch sind,

 

b)

gesellschaftsrechtliche Verbindungen aufweisen,

 

c)

in Bezug auf die Einrichtung eine vertragliche Beziehung eingegangen sind, soweit sich diese nicht ausschließlich auf die Bereitstellung allgemeiner Serviceleistungen im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 bezieht, oder

 

d)

in einem Angehörigenverhältnis nach § 20 Absatz 5 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, zueinander stehen.

3Diese Vermutung ist widerlegt, wenn der Leistungsanbieter nachweist, dass die freie Wählbarkeit der Pflege- oder Betreuungsleistungen nicht eingeschränkt ist oder in absehbarer Zeit tatsächlich vorliegen wird.

 

(3) Wohnformen für Menschen mit Behinderungen sind keine Einrichtungen, wenn

 

1.

sie eigene räumliche Einheiten bilden und nicht nur unselbstständige Teile einer Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 sind,

 

2.

nicht mehr als acht Personen gemeinschaftlich wohnen und betreut werden und

 

3.

der Unterstützungsbedarf dieser Personen keine tägliche Präsenz von Betreuungskräften über einen wesentlichen Teil des Tages erfordert.

 

(4) Einrichtungen müssen die Anforderungen der Abschnitte 2 und 3 erfüllen.

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