(1) Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind unterstützende Wohnformen nach § 1 Absatz 2 Satz 2, in denen
1. |
sich ein Leistungsanbieter zur Überlassung von Wohnraum und zur Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen in einem Vertrag verpflichtet, |
2. |
der Bestand des Vertrags über die Überlassung von Wohnraum von dem Bestand des Vertrags über die Pflege- oder Betreuungsleistungen abhängig ist oder |
3. |
die Nutzerin oder der Nutzer an dem Vertrag über die Überlassung von Wohnraum nach den vertraglichen Vereinbarungen nicht unabhängig von dem Vertrag über Pflege-oder Betreuungsleistungen festhalten kann. |
(2) 1Den Einrichtungen werden Wohnformen gleichgestellt, in denen der Vertrag über die Überlassung von Wohnraum von dem Vertrag über die Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen tatsächlich abhängig ist. 2Eine solche Abhängigkeit wird vermutet, wenn
1. |
der Zweck des Dienstleistungsangebotes in der umfassenden Versorgung von mehreren Personen mit weitgehendem Unterstützungsbedarf liegt, der eine durchgehende und schichtplanmäßige Präsenz von Betreuungskräften in der unterstützenden Wohnform erforderlich macht, oder |
2. |
der Anbieter der Pflege- oder Betreuungsleistungen mit dem Vermieter des Wohnraums rechtlich oder wirtschaftlich verbunden ist; eine solche rechtliche oder wirtschaftliche Verbundenheit ist insbesondere anzunehmen, wenn die Beteiligten
a) |
personenidentisch sind, |
b) |
gesellschaftsrechtliche Verbindungen aufweisen, |
c) |
in Bezug auf die Einrichtung eine vertragliche Beziehung eingegangen sind, soweit sich diese nicht ausschließlich auf die Bereitstellung allgemeiner Serviceleistungen im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 bezieht, oder |
d) |
in einem Angehörigenverhältnis nach § 20 Absatz 5 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, zueinander stehen. |
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3Diese Vermutung ist widerlegt, wenn der Leistungsanbieter nachweist, dass die freie Wählbarkeit der Pflege- oder Betreuungsleistungen nicht eingeschränkt ist oder in absehbarer Zeit tatsächlich vorliegen wird.
(3) Wohnformen für Menschen mit Behinderungen sind keine Einrichtungen, wenn
1. |
sie eigene räumliche Einheiten bilden und nicht nur unselbstständige Teile einer Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 sind, |
2. |
nicht mehr als acht Personen gemeinschaftlich wohnen und betreut werden und |
3. |
der Unterstützungsbedarf dieser Personen keine tägliche Präsenz von Betreuungskräften über einen wesentlichen Teil des Tages erfordert. |
(4) Einrichtungen müssen die Anforderungen der Abschnitte 2 und 3 erfüllen.