(1) Zweck des Gesetzes ist es,
Bis 31.07.2023:
1. |
die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse pflege- und betreuungsbedürftiger Menschen als Bewohnerinnen und Bewohner stationärer Einrichtungen und sonstiger Wohnformen im Sinn dieses Gesetzes (Bewohnerinnen und Bewohner) vor Beeinträchtigung zu schützen, |
Bis 31.07.2023:
2. |
die Selbstständigkeit, die Selbstbestimmung, die Selbstverantwortung sowie die Lebensqualität der Bewohnerinnen und Bewohner zu wahren und zu fördern, |
4. |
die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner oder Mieterinnen und Mieter [4]zu gewährleisten, |
5. |
die Beratung in Angelegenheiten der stationären Einrichtungen oder sonstigen Wohnformen im Sinn dieses Gesetzes zu unterstützen, |
6. |
die Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern oder der den Initiatoren gegenüber den Mieterinnen und Mietern [5]obliegenden Pflichten zu sichern. |
(2) Die Selbstständigkeit und die unternehmerische Eigenverantwortung der Träger in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben bleiben unberührt.
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