(1) 1Die zuständigen Behörden überwachen die stationären Einrichtungen und besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe [1]durch wiederkehrende oder anlassbezogene Prüfungen. 2Die Prüfungen werden in der Regel unangemeldet durchgeführt und können jederzeit erfolgen. 3Prüfungen zur Nachtzeit sind zulässig, wenn und soweit das Überwachungsziel zu anderen Zeiten nicht erreicht werden kann. 4Die zuständigen Behörden überprüfen die stationären Einrichtungen und besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe [2]daraufhin, ob sie die Anforderungen an den Betrieb einer stationären Einrichtung und besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe [3]nach diesem Gesetz erfüllen. 5Der Träger, die Leitung und die Pflegedienstleitung haben der zuständigen Behörde die für die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte auf Verlangen unentgeltlich zu erteilen. 6Der zuständigen Behörde ist Einsicht in die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen (Geschäftsunterlagen) zu gewähren.[4] 7Der Träger ist darüber hinaus verpflichtet, den zuständigen Behörden Fotokopien der Geschäftsunterlagen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. 8Die Aufzeichnungen nach Art. 7 hat der Träger grundsätzlich am Ort der stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe zur Prüfung vorzuhalten und deren Herausgabe durch eine hierzu geeignete Person sicherzustellen.[5] [Bis 31.07.2023: Die Aufzeichnungen nach Art. 7 hat der Träger grundsätzlich am Ort der stationären Einrichtung zur Prüfung vorzuhalten.]

 

(2) 1Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung [Bis 31.07.2023: der stationären Einrichtung] [6] beauftragten Personen sind befugt,

 

1.

die für die stationäre Einrichtung oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe [7]genutzten Grundstücke und Räume zu betreten; soweit diese einem Hausrecht der Bewohnerinnen und Bewohner unterliegen, nur mit deren Zustimmung,

 

2.

Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen,

 

3.

Einsicht in die Dokumentation im Sinn des Art. 3 Abs. 2 Nr. 8 und 10 sowie [8]Aufzeichnungen nach Art. 7 der auskunftspflichtigen Person in der jeweiligen stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe [9]zu nehmen,

 

4.

sich mit den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie der Bewohnervertretung oder dem Bewohnerfürsprecher in Verbindung zu setzen,

 

5.

[10]bei Bewohnerinnen und Bewohnern mit deren Zustimmung den Pflege- und Versorgungszustand unmittelbar zu begutachten,

Bis 31.07.2023:

5.

bei pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern mit deren Zustimmung den Pflegezustand zu begutachten,

 

6.

die Beschäftigten zu befragen.

[Vom 01.07.2013 bis 31.07.2023: 2Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der durch Tätigkeiten nach Satz 1 gewonnenen personenbezogenen Daten bedarf der Zustimmung durch die Bewohnerin oder den Bewohner. 3Die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner ist freiwillig; durch die Ablehnung dürfen keine Nachteile entstehen. 4Die Betroffenen sind darauf hinzuweisen, dass die Zustimmung verweigert werden kann. 5Die Zustimmung muss in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgegeben werden. ] [11]2Der Träger und die Leitung haben die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. 3Es steht der zuständigen Behörde frei, zu ihren Prüfungen weitere fach- und sachkundige Personen hinzuzuziehen. 4Diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. [Bis 31.07.2023: 5Sie dürfen personenbezogene Daten über Bewohnerinnen und Bewohner nicht speichern und an Dritte übermitteln.] [12]

 

(3) 1Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung können Grundstücke und Räume, die einem Hausrecht der Bewohnerinnen und Bewohner unterliegen oder Wohnzwecken der auskunftspflichtigen Person dienen, durch die zuständige Behörde jederzeit betreten werden. 2Die auskunftspflichtige Person und die Bewohnerinnen und Bewohner haben die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. 3Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

 

(4) 1Die zuständige Behörde prüft in jeder stationären Einrichtung und besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe [13]grundsätzlich mindestens einmal im Jahr, insbesondere im Rahmen einer teilnehmenden Beobachtung unter Berücksichtigung der jeweiligen fachlichen Konzeption [Bis 31.07.2023: der Einrichtung] [14], die Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes. 2Sie kann die Prüfungen in einem Abstand von höchstens drei Jahren, beginnend mit dem Nachweis nach Nr. 3, durchführen, wenn

 

1.

eine stationäre Einrichtung nach der letzten Prüfung durch die zuständige Behörde bei einem Pflegequalitätstest des Medizinischen Dienstes ein hohes Qualitätsniveau[15] [Bis 31.07.2023: der Krankenversicherung das Leistungsniveau einer aktivierenden Pflege (Qualitätsstufe 3)] erreicht hat oder geeignete und [Bis 31.07.2023: mit dem Pflegequalitätstest des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung] [16] vergleichbare Nachweise an...

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