Verweigert der Verwalter den Wohnungseigentümern die Einsicht in die Versammlungsniederschriften, stellt dies einen wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung des Verwaltervertrags dar. Abberufen werden kann der Verwalter seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 ohnehin jederzeit und grundlos.

Auskunftsverpflichtet ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Verweigert also der Verwalter als deren Ausführungsorgan die Einsicht, ist der Anspruch gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend zu machen.

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