Bei der Entscheidung für die Regelbesteuerung muss jährlich eine Umsatzsteuererklärung abgegeben werden. Die beim Kauf der Anlage fällige Umsatzsteuer sowie die auf Leistungen wie Wartung, Versicherung, Reparaturen oder Unterhalt gezahlte Umsatzsteuer kann als Vorsteuer geltend gemacht werden.

Umsatzsteuer auf Eigenverbrauch

Im Gegenzug muss der Betreiber jedoch Umsatzsteuer auf den selbst verbrauchten Strom aus der Anlage entrichten. Bei diesem Eigenverbrauch handelt es sich steuerrechtlich um eine "Entnahme von Unternehmensvermögen beziehungsweise Betriebsmitteln für private Zwecke", auf die Umsatzsteuer anfällt. Die Finanzämter erlauben es dabei, dass für den Eigenverbrauch pauschal 20 Cent je Kilowattstunde (kWh) bei der Gewinnermittlung als Betriebseinnahme angesetzt werden.

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