Strom aus Solaranlagen mit einer Leistung von weniger als 2 MW sind von der Stromsteuer befreit, unabhängig davon, ob der Solarstrom selbst verbraucht oder an Dritte im räumlichen Zusammenhang geliefert wird. Anlagen mit über 2 MW sind nur für den Strom, der vom Betreiber verbraucht wird, von der Stromsteuer befreit (Modell Eigenverbrauch). Dabei besagt die Regelung der sog. Anlagenverklammerung, dass Anlagen, die in räumlicher und zeitlicher Nähe zueinander installiert wurden, als eine Anlage gesehen werden.

Anlagenbetreiber, die ihren Solarstrom an Verbraucher innerhalb der Kundenanlage verkaufen, müssen diesen natürlich auch in Rechnung stellen. Dabei ist zu beachten, dass für sie dann auch die gesetzlichen Regelungen für Abrechnungen gelten. Unter anderem müssen die Stromkosten aufgeschlüsselt werden in Arbeitspreis und Stromsteuer.

Übernimmt der Anlagenbetreiber die Vollversorgung für seine Kunden, liefert ihnen also den Reststrom aus dem öffentlichen Netz, wenn die Solaranlage den Strombedarf nicht decken kann (z. B. nachts), muss auch der Strom aus dem Netz aufgeschlüsselt auf der Abrechnung angegeben werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge