Die Wahl des geeigneten Streumittels ist dem Hausbesitzer nicht immer freigestellt.

Grundsätzlich reicht es aus, wenn zum Streuen nur Salz und keine weiteren abstumpfenden Mittel verwendet werden.[1] Aus den Landesgesetzen und Gemeindesatzungen ergibt sich häufig aus Gründen des Umweltschutzes ein Verbot, Tausalz zu verwenden. Es sind dann nur abstumpfende Mittel wie Sand, Granulat, Asche oder Splitt gestattet.

Allerdings gilt dies nur für den öffentlichen Verkehrsraum (Bürgersteig). Gerade bei extremer Witterungslage wird Tausalz das allein wirkungsvolle Streumittel sein.[2]

Zurückhaltung geboten ist bei dem Einsatz von Hobelspänen. Denn sie entfalten nach fachmännischer Einschätzung keine nennenswerte abstumpfende Wirkung. Vielmehr saugen sie sich mit Feuchtigkeit voll, sodass sie zu einer Art Eisflocken mit Rutscheffekt werden.[3]

Das ausgebrachte Streugut muss im Frühling wieder entfernt werden, allerdings noch nicht zeitnah nach Beruhigung der winterlichen Wetterlage, wenn jederzeit erneut mit Schneefall oder Glatteis gerechnet werden muss.[4]

[1] LG Bielefeld, Urteil v. 25.5.2004, 20 S 4/04, r+s 2005 S. 261.
[2] Vgl. dazu OLG Hamm, Urteil v. 28.11.1986, 9 U 263/81, NJW 1988 S. 496, 498.

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