Anders liegt der Fall, wenn die Kommune selbst Eigentümerin des betreffenden Grundstücks ist.

 
Praxis-Beispiel

Gemeinde als Anlieger

Eine Fußgängerin war bei winterlicher Glätte gegen 8.30 Uhr auf dem Gehweg vor einem Grundstück der Gemeinde zu Fall gekommen und hatte sich erheblich verletzt. Ihre Schadensersatzklage gegen die Gemeinde, die an dem Morgen lediglich die Fahrbahn hatte abstreuen lassen, war erst vor dem OLG Hamm[1] erfolgreich: Als Grundstückseigentümerin sei die Gemeinde selbst Anliegerin im Sinne ihrer eigenen Reinigungssatzung und daher in diesem Bereich für die Durchführung gebotener Streu- und Räummaßnahmen privatrechtlich verantwortlich. An die Winterdienstpflichten als Anlieger seien grundsätzlich keine geringeren Anforderungen zu stellen als an diejenigen für Fahrbahnen. Daher sei ein der Räum- und Streupflicht unterliegender Gehweg in demselben zeitlichen Rahmen zu warten wie Fahrbahnen.

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