Der mit dem Winterdienst belastete Grundbesitzer kann diese Pflicht auf einen Unternehmer übertragen. Dann ist streitig, ob in solchen Fällen ein Dienstvertrag[1] oder ein Werkvertrag geschlossen wird.

Inzwischen hat der BGH[2] klargestellt: Verpflichtet sich der Unternehmer, eine bestimmte Fläche von Schnee- und Eisglätte freizuhalten, ist Werkvertragsrecht anwendbar. Eine Abnahme des Werks sei nach dem Wesen des Schuldverhältnisses nicht erforderlich, denn: "Der Auftraggeber soll gerade davon freigestellt werden, seinerseits die Witterung im Blick zu behalten und bei Schneefall bzw. Eisglätte am Ort der Winterdienstleistung zu erscheinen."

Im Hinblick auf die Vertragsfreiheit können die Parteien ihre Vertragsbeziehungen eigenständig gestalten. Solche Individualabreden[3] müssen sich jedoch an den Vorschriften über die Klauselkontrolle messen lassen.[4]

Hinweis: Was für den Winterdienst entschieden wurde, dürfte entsprechend für Verpflichtungen zu Hausreinigung, Gartenpflege und Straßenreinigung gelten.

Die deliktische Einstandspflicht nach §§ 823 ff. BGB des mit der Wahrnehmung der Verkehrssicherung Beauftragten besteht auch dann, wenn der Vertrag mit dem Primärverkehrssicherungspflichtigen nicht rechtswirksam zustande gekommen ist.[5]

Wer den Winterdienst gewerblich ausübt, unterliegt im Vergleich zu privaten Anliegern auch erhöhten Sorgfaltspflichten.[6]

[1] So etwa LG Berlin, Urteil v. 22.6.2011, 85 S 32/11, BeckRS 2011, 19643.
[2] BGH, Urteil v. 6.6.2013, VII ZR 355/12, NJW 2013 S. 3022; dazu Mäsch, JuS 2013, S. 1033; ausführlich Schmid, NZM 2013, S. 669.
[4] Ausführlich Harsch, MDR 2014, S. 373; Schmid, a. a. O..

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