Die oben geschilderten Grundsätze über das anwendbare Werkvertragsrecht sind auf Mietverträge mit Winterdienstverpflichtung nur bedingt übertragbar. Schon die unterschiedlichen Vertragsvarianten (Entgelt-, Mietnachlass- oder Turnusmodell) erfordern eine spezielle Betrachtung. Je nach Gestaltung kommt etwa eine Minderung nicht in Betracht. Mit der Heranziehung des Werkvertragsrechts lässt sich ferner die Streitfrage nicht lösen, ob der zum Winterdienst verpflichtete Mieter auch auf eigene Kosten Geräte und Streugut beschaffen muss.[1]
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