Formularvertragliche Rauchverbote sind wirksam, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse besteht.

 
Praxis-Beispiel

Vorliegen von berechtigtem Interesse

Dies ist für Gemeinschaftsräume und Flächen zu bejahen[1], für die Wohnung aber zu verneinen.[2]

Solche Rauchverbote können auch in einer Hausordnung enthalten sein.

 
Praxis-Tipp

Vermeiden Sie Formularklauseln/Regelungen in der Hausordnung

Wenn diese Rauchverbote individualvertraglich vereinbart werden, werden diese allgemein für wirksam erachtet.

 
Wichtig

Störender Raucher muss greifbar sein

Voraussetzung für Ansprüche allgemein gegen störende Raucher ist, dass beweisbar sein muss, wer die Störung verursacht hat.

[1] Reichart/Dittmann, a. a. O..
[2] Paschke, NZM 2008, S. 265, 268; a. A.: Reichart/Dittmann, a. a. O..

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