1 Leitsatz

Es liegt allein in der Dispositionsbefugnis des Vermieters, ob er sich für funkfähige Rauchwarnmelder entscheidet oder ob er Modelle ohne dieses Qualifikationsmerkmal weiter nutzt bzw. spätestens nach 10 Jahren neu einbaut.

2 Normenkette

§§ 555b, 555c Abs. 4 BGB

3 Das Problem

Die Installierung von Rauchwarnmeldern in bestimmten Räumen ist sowohl bei Bestandsgebäuden als auch bei Neubauten gesetzlich vorgeschrieben. Daher ist der Mieter zur Duldung des Einbaus von Rauchmeldern verpflichtet.

Die Weigerung des Mieters, den Einbau von Rauchwarnmeldern zu dulden, stellt einen Kündigungsgrund dar, da diese Pflichtverletzung so schwer wiegt, dass dem Vermieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zuzumuten ist. Für den Vermieter ergeben sich nämlich strafrechtliche Sanktionen und Schadensersatzforderungen sowie die Kürzung von Versicherungsleistungen, wenn ein Brand auftritt und die Rauchmelder nicht installiert waren. Daher muss der Vermieter auch nicht zunächst seinen Duldungsanspruch titulieren und vollstrecken. Dies folgt bereits daraus, dass ein Brand als unvorhersehbares Ereignis jederzeit eintreten kann (so bereits AG Augsburg, Urteil v. 16.5.2018, 22 C 5317/17).

4 Die Entscheidung

Der Mieter ist nach einem Beschluss des LG Hamburg auch zur Duldung der Neuinstallation von funkfähigen Rauchwarnmeldern verpflichtet, da es allein in der Dispositionsbefugnis des Vermieters liegt, ob er sich für funkfähige Rauchwarnmelder oder für Modelle ohne diese Qualifikation entscheidet. Insoweit handelt es sich um eine Modernisierungsmaßnahme (§ 555b BGB), die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden ist und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen kann (§ 555c Abs. 4 BGB), durch die aber der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird und durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse dauerhaft verbessert werden.

5 Entscheidung

LG Hamburg, Beschluss v. 20.7.2020, 307 S 14/20

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