§ 29 Abs. 1 WEG ermöglicht den Wohnungseigentümern zunächst auf ihre Anlage zugeschnitten, die Mitgliederzahl des Verwaltungsbeirats flexibel zu regeln. Zur Bestellung von Nichtwohnungseigentümern zum Verwaltungsbeirat siehe Wohnungseigentümerversammlung (ZertVerwV), Kap. 2.1.2.

Nach § 29 Abs. 2 Satz 1 WEG unterstützt und überwacht der Verwaltungsbeirat den Verwalter. Sein Vorsitzender fungiert gemäß § 9b Abs. 2 WEG als gesetzlicher Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter, so nicht ein anderer Wohnungseigentümer hierzu bestimmt wird.

§ 29 Abs. 3 WEG beschränkt die Haftung der unentgeltlich tätigen Verwaltungsbeiratsmitglieder auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im Übrigen hat der Verwaltungsbeirat folgende weitere Rechte und Pflichten:

  • Einberufung von Wohnungseigentümerversammlungen nach § 24 Abs. 3 WEG durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter;
  • Zeichnung der Versammlungsniederschrift nach § 24 Abs. 6 Satz 2 WEG durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter;
  • (lediglich als Sollvorschrift) die Prüfung von Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung sowie Stellungnahme hierzu im Vorfeld der Beschlussfassung über die nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG durch die Wohnungseigentümer durch Beschluss festzusetzenden Vorschüsse und die nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG von den Wohnungseigentümern durch Beschluss festzusetzenden Nachschüsse bzw. Anpassungsbeträge.

Dem Verwaltungsbeirat können durch Vereinbarung, aber insbesondere auch durch Beschluss der Wohnungseigentümer auf Grundlage von § 27 Abs. 2 WEG, weitere Rechte eingeräumt werden. Insbesondere in der Form, dass ein Zweitunterschriftenerfordernis eines der Mitglieder des Verwaltungsbeirats bei bestimmten Verwaltungsmaßnahmen statuiert wird oder aber bestimmte Verwaltungsmaßnahmen nur nach Rücksprache und mit Zustimmung des Verwaltungsbeirats vom Verwalter getroffen werden dürfen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge