Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer
1.1 Gebrauch des Sondereigentums
1.1.1 Überblick
Jeder Wohnungseigentümer ist nach § 13 Abs. 1 WEG berechtigt, sein Sondereigentum zu bewohnen, also es zu gebrauchen. Mit dem Begriff des "Gebrauchs" ist die selbstnützige, tatsächliche Verwendung des Sondereigentums, vor allem Gehen, Laufen, Schlafen, Spielen, Treten und Wohnen gemeint.
Vermietung/Verpachtung
Kein Gebrauch ist die Vermietung/Verpachtung. Hier geht es darum, Nutzungen zu ziehen.
1.1.2 Einwirkungsmöglichkeiten der Wohnungseigentümer
Die Wohnungseigentümer können nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG vereinbaren, auf welche Art und Weise das Sondereigentum gebraucht (und benutzt) werden darf. Soweit der Gebrauch nicht durch eine Vereinbarung geregelt ist, können die Wohnungseigentümer ferner über einen ordnungsmäßigen Gebrauch nach § 19 Abs. 1 WEG beschließen.
Gebrauchsregelungen finden sich in Bezug auf das Sondereigentum, das einem Wohnungseigentum zugeordnet ist, i. d. R. in der Hausordnung. Hier kann ein Wohnungseigentümer beispielsweise erfahren, ob und wann er zu Hausmusik berechtigt ist und ob und welche Tiere er halten darf.
In Bezug auf das Sondereigentum, das einem Teileigentum zugeordnet ist, finden sich hingegen häufig zusätzlich in der Gemeinschaftsordnung als Zweckbestimmung im engeren Sinne (siehe dazu Kap. B.I.2.4.2.2) Gebrauchs- und Benutzungsbeschränkungen, z. B. die Anordnung, dass die Räume nur als "Praxis" gebraucht werden dürfen.
Raumbenennungen in der Teilungserklärung
Finden sich Raumbenennungen in der Teilungserklärung, häufig in der Beschreibung einer Einheit oder in einem Aufteilungsplan, muss ausgelegt werden, ob eine Benutzungsvereinbarung vorliegt. Steht dort beispielsweise "Küche", wird es sich in der Regel um einen unverbindlichen Vorschlag handeln. Ebenso liegt es, wenn Möbel eingezeichnet sind.
1.1.3 Gesetzliche Gebrauchsgrenzen
Haben die Wohnungseigentümer zum Gebrauch selbst nichts bestimmt, hat jeder Wohnungseigentümer nach § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2 WEG das Sondereigentum so zu gebrauchen, dass er anderes Sondereigentum und/oder das gemeinschaftliche Eigentum nicht stört.
Etwas anderes gilt, soweit der Nachteil, der einem anderen durch ein Gebrauchsverhalten zugefügt wird, bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbar ist. Ist ein Haus hellhörig, wird es sich beispielsweise nicht vermeiden lassen, dass die Nachbarn das Rücken von Stühlen, einen Ehekrach oder schreiende Kinder hören.
Ferner gilt etwas anderes, wenn ein Wohnungseigentümer auf eine vorübergehende Störung einen Anspruch hat. Ob es so liegt, ist eine Frage des Einzelfalls. Beispielsweise wird man es einem Wohnungseigentümer grundsätzlich nicht verbieten können, einmal im Jahr aus Anlass seines Geburtstags z. B. bis um 23 Uhr Gäste zu empfangen und dabei auch laut Musik abzuspielen.
1.2 Mitgebrauch des Gemeinschaftseigentums
1.2.1 Überblick
Jeder Wohnungseigentümer hat als Miteigentümer gem. § 16 Abs. 1 Satz 3 WEG auch am gemeinschaftlichen Eigentum ein Mitgebrauchsrecht.
Mitgebrauch i. d. S. ist das aus der Gemeinschaft am Bruchteilseigentum herzuleitende Recht, persönliche Gebrauchsvorteile aus der gemeinschaftlichen Sache zu ziehen, d. h. an dieser den Mitbesitz i. S. d. § 866 BGB auszuüben, der seiner Natur nach nicht in Bruchteilen bestehen kann.
Die Gebrauchsbefugnis ist "persönlichkeitsbezogen" und unteilbar und nicht beispielsweise quotal entsprechend auf den Miteigentumsanteil beschränkt. Dies bedeutet, dass ein Wohnungseigentümer mit 60/1.000 MEA das Treppenhaus oder einen im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Stellplatz genauso gebrauchen darf, wie ein Wohnungseigentümer mit 400/1.000 MEA.
1.2.2 Vermietung oder Verpachtung
Mitgebrauch ist nach h. M. ferner die Vermietung oder Verpachtung im gemeinschaftlichen Eigentum stehender Flächen oder Räume. Hierin liegt – dogmatisch betrachtet – allerdings kein Mitgebrauch, sondern eine Mitnutzung (= die GdWE zieht aus der Vermietung oder Verpachtung Früchte), die an die Stelle des Mitgebrauchs tritt. Wenigstens aus Gründen der Praktikabilität sollte der h. M., die grundsätzlich unangefochten ist, aber gefolgt werden.
Vermietung
Das gemeinschaftliche Eigentum wird von der GdWE als Vermieterin vermietet. Die Miete oder Pacht ist eine Einnahme und als solche in der Jahresabrechnung darzustellen. Jedem Wohnungseigentümer gebührt nach § 16 Abs. 1 Satz 1 WEG hieran ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil. Der Anteil bestimmt sich nach dem gem. § 47 GBO im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile (§ 16 Abs. 1 Satz 2 WEG). Ob der Verwalter den Mietvertrag schließen darf, bemisst sich an § 27 WEG und den Vereinbarungen der Wohnungseigentümer. Seine Vertretungsmacht folgt hingegen aus § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG.
Eine Einschränkung ist allerdings jedenfalls dort geboten, wo eine Vermietung/Verpachtun...