Ist eine Veräußerungsbeschränkung nach § 12 Abs. 1 WEG vereinbart (siehe hierzu ausführlich Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur GdWE (ZertVerwV), Kap. 1), wird zumeist der Verwalter als Zustimmungsberechtigter benannt. Diskutiert wird in diesem Zusammenhang, ob es sich bei dieser Berechtigung bzw. Verpflichtung nunmehr um eine solche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer handelt, die lediglich im Innenverhältnis dem Verwalter obliegt,[1] oder ob es sich um eine persönliche Verpflichtung des Verwalters handelt und er im Fall der Zustimmungsverweigerung also persönlich in Anspruch zu nehmen ist.[2] Rekurrierend auf den Gesetzeswortlaut bejaht dies auch erste Rechtsprechung.[3] Auch wenn es sich bei dem "Dritten" im Regelfall um den Verwalter handele, verdeutliche der Wortlaut, dass nicht die Funktion dieses "Dritten" entscheidend sei, sondern dass es sich schlicht um einen (außenstehenden) "Dritten" handele.

Die Streitfrage kann für den Verwalter dann virulent werden, wenn er seine Zustimmung zur Veräußerung nicht erteilen will. Ihr entziehen kann er sich dadurch, dass er die Zustimmungsbefugnis auf die Eigentümer rückdelegiert und die Veräußerungszustimmung einer Beschlussfassung der Wohnungseigentümer unterstellt, wobei er diese bezüglich seiner Bedenken ausreichend zu informieren hat.[4]

[1] So u. a. Hogenschurz, ZWE 2021 S. 271.
[2] Hügel/Elzer, WEG, § 12 Rn. 39, 71.

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