Der Verwalter ist berechtigt und verpflichtet, Kostenbeiträge anzufordern, in Empfang zu nehmen und abzuführen, soweit es sich um gemeinschaftliche Angelegenheiten der Wohnungseigentümer handelt. Umfasst sind davon sämtliche Zahlungen, die an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geleistet werden – unabhängig davon, ob sie von den Wohnungseigentümern oder außenstehenden Dritten geleistet werden. Insbesondere betrifft dies

  • Hausgelder,
  • Zahlungen auf die Erhaltungsrücklage sowie
  • eingenommene Mieten aus der Vermietung von Gemeinschaftseigentum (siehe Mietrecht (ZertVerwV), Kap. 2.3) und
  • Versicherungsleistungen.

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