Nach §§ 675, 670 BGB kann der Verwalter einen Aufwendungsersatzanspruch haben, auch wenn der mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossene Vertrag hierzu schweigt. Der Verwaltervertrag ist ein auf Geschäftsbesorgung gerichteter Dienstvertrag (siehe hierzu Bestellung und Abberufung des WEG-Verwalters (ZertVerwV), Kap. 3.3) und es gehört zum gesetzlichen Leitbild dieses Vertrags, dass die Kosten aus der Ausführung solcher Verträge nicht von dem Beauftragten, sondern von dem Auftraggeber zu tragen sind, in dessen Interesse die Geschäftsbesorgung erfolgt.[1] Voraussetzung ist ein Handeln im Interesse des Auftraggebers, also der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.[2]

Der Anwendungsbereich ist indes klein, da der Verwalter nur in den seltensten Fällen eigene Mittel zur Erfüllung der ihm gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegenden Pflichten einsetzen dürfte. Die ihm persönlich entstehenden Kosten zur Erfüllung dieser Pflichten in Form von Personal- und Materialkosten, der Anmietung seiner Geschäftsräume und seiner Arbeitszeit sind mit der Grundvergütung ohnehin abgegolten.

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