Alexander C. Blankenstein
Zusammenfassung
1 Zielsetzung
Schutz vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen
Seine Zielsetzung definiert das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) in § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG. Hiernach sollen die Rechtsuchenden, der Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen geschützt werden.
Rechtsuchender
Der Begriff des Rechtsuchenden ist insoweit selbsterklärend, als er auf denjenigen abstellt, der die Rechtsdienstleistung erbittet.
Rechtsverkehr
Der Begriff des Rechtsverkehrs betrifft u. a. den Abschluss und die Abwicklung von Rechtsgeschäften.
Rechtsordnung
Der Begriff der Rechtsordnung umfasst die Gesamtheit des objektiven Rechts, also nicht nur das gesetzliche Recht, sondern auch die Summe aller Rechtssätze, die landesrechtlich, kommunalrechtlich oder auch gewohnheitsrechtlich ausgeprägt sein können sowie die Gesetzesauslegung durch die Gerichte.
Schutz gegen Wettbewerb
Das RDG soll darüber hinaus auch Schutz gegen den Wettbewerb von Personen gewähren, die keinen standesrechtlichen, gebührenrechtlichen und ähnlich im Interesse der Rechtspflege gesetzten Schranken unterliegen. Vor diesem Hintergrund sind nur die Rechtsanwälte zur umfassenden und unbeschränkten Rechtsberatung befugt.
Ausnahmen u. a. für Haus- und Wohnungsverwalter
Für bestimmte Berufsgruppen und Institutionen regelt das RDG aber Ausnahmen, soweit die Rechtsberatung im Zusammenhang mit der Tätigkeit oder dem Institutionszweck erfolgt. § 5 Abs. 2 Nr. 2 RDG erlaubt in diesem Zusammenhang allgemein Haus- und Wohnungsverwaltern Rechtsdienstleistungen, soweit sie als Nebenleistung zur Haupttätigkeit des Verwalters erbracht werden. Ob eine Nebenleistung vorliegt, beurteilt sich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 RDG nach ihrem
- Inhalt,
- Umfang und
- sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit,
- auch unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.
2 Zulässige Rechtsdienstleistungen des WEG-Verwalters
2.1 Gemeinschaftsbezug
§ 2 Abs. 1 Satz 1 RDG steckt zunächst die Reichweite des Bereichs der Rechtsdienstleistungen ab. Hiernach muss es sich um eine "Rechtsdienstleistung in einer konkreten fremden Angelegenheit" handeln.
Rechtskreis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
Nach § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG fungiert der Verwalter als gesetzlicher Vertreter der GdWE mit Ausnahme des Abschlusses von Grundstückskauf- und Darlehensverträgen. Mit Blick auf Rechtsdienstleistungen für die GdWE in vorerwähntem Rahmen, ist das RDG bereits deshalb nicht anzuwenden, weil es am Merkmal der Fremdheit fehlt.
Keine fremde Angelegenheit
- Der Verwalter fordert den Werkunternehmer zur Mangelbeseitigung im Rahmen von Erhaltungsmaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum auf.
- Der Verwalter nimmt die Werkleistung des Unternehmers ab.
- Im Rahmen der Vermietung von im Gemeinschaftseigentum stehenden Kfz-Stellplätzen fertigt der Verwalter den Mietvertrag.
- Der Verwalter darf auch gegenüber Behörden die Interessen der Gemeinschaft vertreten.
Bezüglich der Beurteilung, ob dem Verwalter eine Rechtsdienstleistung erlaubt oder verboten ist, muss also der Rechtskreis der GdWE überschritten sein.
Auch Rechtskreis der Wohnungseigentümer?
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass nach § 18 Abs. 1 WEG die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums der GdWE obliegt. Soweit u. a. die Verwaltung des gemeinschaftlichen Wohnungseigentums nicht durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer geregelt ist, beschließen die Wohnungseigentümer nach § 19 Abs. 1 WEG eine ordnungsmäßige Verwaltung.
Da der Verwalter im Rahmen der Beschlussfassung über Verwaltungsmaßnahmen durchaus verpflichtet ist, die Wohnungseigentümer über rechtliche Konsequenzen aufzuklären und insoweit nicht die GdWE konkret rechtlich berät – sondern eben die Wohnungseigentümer –, liegt es nahe, dass auch diese zu diesem Rechtskreis gehören. Gesichert ist dies aber nicht.
Selbst wenn man aber in diesem Fall von einer "fremden" Angelegenheit ausgehen wollte, wäre der Verwalter nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, durch entsprechende Aufklärung Rechtsdienstleistungen zu erbringen.
Erforderliche Aufklärung
- Im Vorfeld einer Beschlussfassung über eine gemeinschaftliche Maßnahme der baulichen Veränderung nach § 20 Abs. 1 WEG hat der Verwalter über die Konsequenzen im Fall des Nichterreichens des doppelt-qualifizierten Quorums nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG zu belehren und insoweit auch für ein geeignetes Abstimmungsverfahren zu sorgen (siehe vertiefend Kap. B.I.6.6.2.1).
- Im Vorfeld der Beschlussfassung über eine Darlehensaufnahme hat der Verwalter die Wohnungseigentümer nicht nur über ihre auf ihren Miteigentumsanteil beschränkte Teilhaftung nach § 9a Abs. 4 WEG hinzuweisen, sondern auch auf ihre darüber hinaus gehende Haftung im Fall der Pfändung der Hausgeldansprüche seitens des Darlehensgebers (siehe vertiefend Kap. C.II.1.3.4.5).