Zur GdWE und ihrer Rechtsform können allerdings bestimmte, allgemeingültige Aussagen jenseits einer Einordnung getroffen werden.

 

Allgemeingültige Aussagen zur Rechtsform der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

  • Die GdWE ist Grundrechtsträgerin.[1]
  • Die GdWE ist von den Wohnungseigentümern und wohl auch der GdWE am Miteigentum zu unterscheiden. Dies folgt u. a. aus § 9a Abs. 3 WEG und aus § 11 WEG, der die GdWE am Miteigentum behandelt.
  • Der Zweck der GdWE besteht nach § 18 Abs. 1 WEG darin, das gemeinschaftliche Eigentum zu verwalten. Dazu hat sie sich u. a.

    • um die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zu kümmern,
    • schuld- und sachenrechtlich gegen Störungen des gemeinschaftlichen Eigentums vorzugehen,
    • die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte sowie solche Rechte der Wohnungseigentümer auszuüben, die eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern, und die entsprechenden Pflichten wahrzunehmen,
    • die auf das gemeinschaftliche Eigentum bezogenen Verträge mit Dritten zu schließen, beispielsweise mit der Verwaltung,
    • und das Gemeinschaftsvermögen zu halten.

    Die Wohnungseigentümer haben keine Möglichkeit, einen weiteren Zweck zu vereinbaren und/oder die Zwecke zu erweitern. Es besteht auch grundsätzlich keine Möglichkeit, die Aufgaben der GdWE auf eine andere Stelle zu verlagern.

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