Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist grundsätzlich in sämtlichen Bereichen rechtsfähig. Ein Beispiel hierfür sind das Erb- und das Grundbuchrecht. Soweit die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Rechte erwirbt und/oder Pflichten eingeht, ist sie selbst berechtigt und verpflichtet, nicht die Wohnungseigentümer. Neben der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer können die Wohnungseigentümer aber haften (siehe dazu unten Kap. 7).

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge