Eine Vertretung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch den Verwalter ist unwirksam, wenn der Verwalter gegenüber Dritten seine Vertretungsmacht missbraucht.

 

Nachteiliger Vertrag

Schließt der Verwalter im Einvernehmen mit einem Vertragspartner der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Vertrag zu deren Nachteil, verstößt dieser Vertrag gegen die guten Sitten und ist nichtig.

Ob dies auch gilt, wenn die Verwaltung gegenüber den Wohnungseigentümern handelt, ist noch ungeklärt. Nach bislang h. M. kommt es nicht darauf an, ob der Verwalter handeln darf, ob also ein Beschluss vorliegt oder § 27 WEG dem Verwalter eine Geschäftsführung erlaubt.[1] Fehlt es an der wirksamen Willensbildung, soll dies allerdings Regressansprüche begründen können.[2]

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