Im Zuge der Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft und der hiermit verbundenen Zuordnung des Gemeinschaftsvermögens zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gem. § 9a Abs. 3 WEG, ist Konteninhaberin grundsätzlich die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Bei einer Kontoneueröffnung für eine Wohnungseigentümergemeinschaft widerspricht es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, ein solches als Treuhandkonto mit Inhaberschaft des Verwalters zu eröffnen.[1] Da sich das Führen von Eigenkonten im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Verwaltungsvermögens und auch des Gemeinschaftseigentums überhaupt verbietet, hat der Verwalter offene Fremdgeldkonten namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu führen. Das Führen eines offenen Treuhandkontos mit dem Verwalter als Kontoinhaber ist nicht zulässig.[2]

[1] LG Frankfurt (Oder), Urteil v. 14.7.2014, 16 S 46/14, NZM 2015, 309.
[2] LG Frankfurt a. M., Urteil v. 20.9.2017, 2-13 S 9/15, NZM 2018, 825.

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