Ein Verwalter fehlt schlicht dann, wenn er nicht bestellt ist oder seine Amtszeit bzw. Bestelldauer abgelaufen ist. Ein Verwalter fehlt auch dann, wenn er von seinem Amt abberufen oder sein Bestellungsbeschluss für ungültig erklärt wurde. Vom Fehlen des Verwalters kann auch dann ausgegangen werden, wenn dieser etwa infolge langdauernder Erkrankung oder Strafhaft keine Verwaltertätigkeit entfalten kann. Eine lediglich kurzfristige Verhinderung genügt nicht.

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