Die Reinigungspflicht ist gleichmäßig unter den Mietern zu verteilen. Ausnahmen können sich jedoch z. B. bei besonders starker Nutzung der gemeinsam genutzten Teile des Hauses durch einen Geschäftsbetrieb oder eine Praxis oder sonstige starke Nutzung ergeben.
Erdgeschossmieter
Teilweise wird die Ansicht vertreten, dass der Erdgeschossmieter den Hauseingang zu reinigen sowie von Eis und Schnee freizuhalten hat, ferner noch die Kellertreppe zu reinigen hat und dass alle Mieter gemeinsam die Reinigung des gemeinschaftlich genutzten Dachbodens und Kellergangs sowie des Mülltonnenplatzes und des Hofs einschließlich der Zufahrten und Zugänge in angemessenem Wechsel untereinander vorzunehmen haben.[1] Wenn jedoch nur die Reinigungspflicht ohne weitere Zusätze auf die Mieter übertragen wird, bestehen Bedenken, ob diese Verpflichtung so weit geht. Insbesondere die Überbürdung der Pflichten auf den Erdgeschossmieter dürfte sich ohne weitere Vereinbarungen nicht durchsetzen lassen.
Nicht formularvertraglich übertragbar
Formularrechtlich ist eine solche Vereinbarung unwirksam (§ 305c BGB).
Keine Vereinbarung vorhanden
Wenn nichts anderes vereinbart ist, hat im Übrigen jeder Mieter die Treppen zu reinigen, die vom darunterliegenden Stockwerk zu seiner Wohnung führen. Fehlt jegliche Vereinbarung zur Treppenhausreinigung, ist der Vermieter dafür verantwortlich. Die für die Reinigung entstehenden Kosten kann der Vermieter bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung als Betriebskosten auf die Mieter umlegen.
Darüber hinaus verbleibt auch im Fall der Überbürdung der Reinigungspflicht auf den Mieter beim Vermieter die Aufsichtspflicht.
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