Hinweis

Krankheit des Mieters

Ist der Mieter z. B. wegen Krankheit oder Urlaub verhindert, seiner Reinigungspflicht nachzukommen, hat er einen Ersatz zu stellen.

Umstritten ist, ob dies auch dann gilt, wenn der Mieter, sei es aus Alters- oder aus Gesundheitsgründen, überhaupt nicht mehr in der Lage ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen. Die Verpflichtung zur Hausreinigung besteht nur, soweit und so lange der Mieter in der Lage ist, die Arbeiten auszuführen. Bei Krankheit, Alter oder Gebrechlichkeit wird der Mieter von seiner Verpflichtung frei und der Vermieter ist berechtigt, die Arbeiten einem Unternehmen zu übertragen und die dadurch entstehenden Kosten als neu eingeführte Betriebskosten auf alle Mieter umzulegen.[1]

[1] LG Münster, Urteil v. 26.1.2006, 8 S 263/05, WuM 2007 S. 69; AG Hamburg, Urteil v. 30.8.2006, 318A C 146/06, ZMR 2009 S. 537.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge