In den in der Praxis angebotenen "verbundenen Wohngebäudeversicherungen" sind Sturm und Hagel sowie Leitungswasser inkludiert.
Versicherte Sachen
Im Versicherungsschutz sind laut den Versicherungsbedingungen Schäden an folgenden Sachen eingeschlossen:
Schäden am Gebäude
Versichert sind die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude. Als Gebäude wird das mit dem Erdboden verbundene Bauwerk definiert. Sie müssen gegen äußere Einflüsse schützen können und für die überwiegende Nutzung zu Wohnzwecken bestimmt sein.
Schäden an Gebäudebestandteilen
Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude eingefügte Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit dem Gebäude ihre Selbstständigkeit verloren haben. Hierzu gehören z. B.
- Fenster,
- Türen,
- sanitäre Einrichtungen,
- Einbaumöbel,
- Einbauküche.
Schäden am Zubehör des Gebäudes
Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich im Gebäude befinden oder außen am Gebäude angebracht sind. Sie müssen der Instandhaltung bzw. überwiegenden Zweckbestimmung des versicherten Gebäudes dienen.
- Müllboxen,
- Klingel- und Briefkastenanlagen.
Schäden an Terrassen
Terrassen sind befestigte Flächen, die für den Aufenthalt im Freien vorgesehen sind.
Schäden an weiteren Grundstücksbestandteilen
Als Grundstücksbestandteile gelten die mit dem Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks fest verbundenen Sachen.
Diese Bestandteile sollten im Einzelnen geprüft und mit der Versicherung besprochen werden, u. U. bedarf es einer individuellen Vereinbarung. Infrage kommen z. B.
- Heizölvorrat,
- Reservedachziegel,
- Schrauben,
- Wandfarbe,
- Maschinen in Gemeinschaftsanlagen (z. B. Waschmaschinen),
- Feuermelder,
- Wasserzähler,
- Bepflanzungen auf Dachterrassen.
Versicherte Kosten
Im Versicherungsschutz sind folgende versicherte Kosten aufgeführt:
- Aufräumungs- und Abbruchkosten,
- Bewegungs- und Schutzkosten,
- Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust sowie Stromverlust aus Stromspeichern,
- Hotelkosten,
- Rückreisekosten aus dem Urlaub.
Der Ersatz dieser versicherten Kosten wird in den Vertragsvereinbarungen betraglich jeweils begrenzt.
Zahlreiche Maßnahmen sind gesondert versicherbar, so u. a.:
- Reparaturkosten für provisorische Maßnahmen,
- Sachverständigenkosten,
- Aufwendungen für Darlehenszinsen,
- Mehrkosten für behördlich nicht vorgeschriebene energetische Modernisierung,
- Mehrkosten für alters- oder behindertengerechten Wiederaufbau,
Des Weiteren werden vom Versicherer ersetzt:
Mietausfall
Ersatz von Mietausfall dann, wenn Mieter von Wohnräumen wegen eines Versicherungsfalls zu Recht die Zahlung der Miete ganz oder teilweise eingestellt haben oder das Mietverhältnis kündigen. Das schließt die fortlaufenden Betriebskosten im Sinne des Mietrechts ein.
Ortsüblicher Mietwert von Wohnräumen
Wohnräume, die der Versicherungsnehmer selbst bewohnt, inkl. fortlaufende Betriebskosten im Sinne des Mietrechts. Voraussetzung ist, dass dem Versicherungsnehmer nicht zugemutet werden kann, zumindest Teile der Wohnung zu nutzen.
- Mietausfall bzw. Mietwert aufgrund öffentlich-rechtlicher Wiederherstellungsbeschränkungen.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossene Sachen
Vom Versicherungsschutz sind gemäß den VBG 2022 Schäden an folgenden Sachen ausgeschlossen:
- Photovoltaikanlagen sowie deren zugehörige Installationen, z. B. Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Wechselrichter und Verkabelung.
- Alle in das Gebäude nachträglich eingefügten Sachen, die ein Mieter oder ein Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und für die er die Gefahr trägt. Eine individuell abweichende Vereinbarung ist möglich.
- Elektronisch gespeicherte Daten und Programme. Kosten für die Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten Daten und Programmen sind nur versichert, soweit dies zusätzlich im Versicherungsvertrag vereinbart ist.
Allgemein ersetzt der Versicherer im Versicherungsfall die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten.
Photovoltaikanlage versichern!
Die Installation von Photovoltaikanlagen hat in den letzten Jahren einen Boom erfahren, der durch die aktuelle Energiekrise weiter zunimmt. Wurde eine Photovoltaikanlage auf dem Dach der GdWE installiert, muss das der Wohngebäudeversicherung unbedingt gemeldet werden, um Versicherungsschutz zu erhalten. Bei Abschluss einer neuen Wohngebäudeversicherung ist die Photovoltaikanlage ausdrücklich in den Schutz mit aufzunehmen.
Hingegen ist für einzelne Balkonkraftwerke (sog. Mini-Solaranlagen) keine spezielle Photovoltaikversicherung vom Gesetzgeber vorgesehen. Ein Versicherungsschutz kann über die private Haftpflichtversicherung und Hausratversicherung des Betreibers abgedeckt werden. Für größere, genehmigungspflichtige Balkonkraftwerke (> 800 Watt) wird jedoch empfohlen, diese in die Wohngebäudeversicherung aufzunehmen oder eine separate Balkonkraftwerk-Versicherung abzuschließen.