(1) Bis zum 31. Dezember 2022 können Feuerungsanlagen von der Einhaltung der in Artikel 30 Absatz 2 genannten Emissionsgrenzwerte und der in Artikel 31 genannten Schwefelabscheidungsgrade befreit werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) |
die Feuerungswärmeleistung der Feuerungsanlage beträgt nicht mehr als 200 MW; |
(2) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission spätestens am 1. Januar 2016 eine Liste aller Feuerungsanlagen, auf die Absatz 1 Anwendung findet, einschließlich ihrer Feuerungswärmeleistung, der Arten verwendeter Brennstoffe und der geltenden Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxide, Stickstoffoxide und Staub. Ferner unterrichten die Mitgliedstaaten bei allen Feuerungsanlagen, für die Absatz 1 gilt, in Bezug auf den dort genannten Zeitraum die Kommission jährlich über den Anteil der erzeugten Nutzwärme der Anlage, der in Form von Dampf oder Warmwasser an ein öffentliches Fernwärmenetz abgegeben wurde, berechnet als gleitender Durchschnitt über einen Zeitraum der vorangegangenen fünf Jahre.
Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen