(1) Bis zum 31. Dezember 2022 können Feuerungsanlagen von der Einhaltung der in Artikel 30 Absatz 2 genannten Emissionsgrenzwerte und der in Artikel 31 genannten Schwefelabscheidungsgrade befreit werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

 

a)

die Feuerungswärmeleistung der Feuerungsanlage beträgt nicht mehr als 200 MW;

 

b)

die Anlage hat vor dem 27. November 2002 eine erste Genehmigung erhalten oder der Betreiber dieser Anlage hat vor diesem Zeitpunkt einen vollständigen Genehmigungsantrag gestellt, sofern die Anlage spätestens am 27. November 2003 in Betrieb genommen wurde;

 

c)

mindestens 50 % der erzeugten Nutzwärme der Anlage, berechnet als gleitender Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren, wird in Form von Dampf oder Warmwasser an ein öffentliches Fernwärmenetz abgegeben; und

 

d)

die in der Genehmigung der Anlage insbesondere nach Maßgabe der Richtlinien 2001/80/EG und 2008/1/EG festgelegten, am 31. Dezember 2015 geltenden, Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxide, Stickstoffoxid und Staub werden bis zum 31. Dezember 2022 mindestens beibehalten.

 

(2) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission spätestens am 1. Januar 2016 eine Liste aller Feuerungsanlagen, auf die Absatz 1 Anwendung findet, einschließlich ihrer Feuerungswärmeleistung, der Arten verwendeter Brennstoffe und der geltenden Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxide, Stickstoffoxide und Staub. Ferner unterrichten die Mitgliedstaaten bei allen Feuerungsanlagen, für die Absatz 1 gilt, in Bezug auf den dort genannten Zeitraum die Kommission jährlich über den Anteil der erzeugten Nutzwärme der Anlage, der in Form von Dampf oder Warmwasser an ein öffentliches Fernwärmenetz abgegeben wurde, berechnet als gleitender Durchschnitt über einen Zeitraum der vorangegangenen fünf Jahre.

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