(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um bei jeder Anlage sicherzustellen, dass

 

a)

die Emissionen an flüchtigen organischen Verbindungen aus den Anlagen die Emissionsgrenzwerte für Abgase und die Grenzwerte für die diffusen Emissionen oder die Grenzwerte für die Gesamtemissionen nicht überschreiten und die anderen Anforderungen des Anhangs VII Teile 2 und 3 eingehalten werden;

 

b)

die Anlagen die Anforderungen des Reduzierungsplans gemäß Anhang VII Teil 5 erfüllen, sofern eine Emissionsminderung in der gleichen Höhe erzielt wird, wie dies bei Anwendung der Emissionsgrenzwerte gemäß Buchstabe a der Fall wäre.

Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission gemäß Artikel 72 Absatz 1 über die in Bezug auf die gleichwertige Emissionsminderung gemäß Buchstabe b erzielten Fortschritte.

 

(2) Weist der Betreiber gegenüber der zuständigen Behörde nach, dass die Einhaltung der Grenzwerte für diffuse Emissionen bei einer einzelnen Anlage technisch und wirtschaftlich nicht machbar ist, so kann die zuständige Behörde abweichend von Absatz 1 Buchstabe a genehmigen, dass die Emissionen die Emissionsgrenzwerte überschreiten, sofern keine wesentlichen Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt zu erwarten sind und der Betreiber gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, dass die besten verfügbaren Techniken verwendet werden.

 

(3) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde für die in der Tabelle des Anhangs VII Teil 2 unter Nummer 8 aufgeführten Beschichtungstätigkeiten, die nicht unter gefassten Bedingungen ausgeführt werden können, genehmigen, dass die Emissionen der Anlage die Anforderungen jenes Absatzes nicht erfüllen, sofern der Betreiber gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, dass die Einhaltung dieser Anforderungen technisch und wirtschaftlich nicht machbar ist und dass die besten verfügbaren Techniken verwendet werden.

 

(4) Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission im Einklang mit Artikel 72 Absatz 2 über die Ausnahmen gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels Bericht.

 

(5) Zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit und der Umwelt müssen Emissionen entweder von flüchtigen organischen Verbindungen, denen die Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360D oder H360F zugeordnet sind oder die mit diesen Hinweisen zu kennzeichnen sind, oder von flüchtigen halogenierten organischen Verbindungen, denen die Gefahrenhinweise H341 oder H351 zugeordnet sind oder die mit diesen Hinweisen zu kennzeichnen sind, unter gefassten Bedingungen behandelt werden, soweit dies technisch und wirtschaftlich machbar ist; diese Emissionen dürfen die einschlägigen Emissionsgrenzwerte in Anhang VII Teil 4 nicht überschreiten.

 

(6) Bei Anlagen, in denen zwei oder mehr Tätigkeiten jeweils die Schwellenwerte nach Anhang VII Teil 2 überschreiten, gilt Folgendes:

 

a)

Bei den in Absatz 5 festgelegten Stoffen sind die Anforderungen dieses Absatzes für die jeweilige Tätigkeit einzeln einzuhalten.

 

b)

Bei allen anderen Stoffen

i) sind entweder die Anforderungen nach Absatz 1 für jede Tätigkeit einzeln einzuhalten; oder
ii) dürfen die Gesamtemissionen von flüchtigen organischen Verbindungen nicht die Werte überschreiten, die bei Anwendung von Ziffer i erreicht worden wären.
 

(7) Es werden alle geeigneten Vorsichtsmaßnahmen ergriffen, um die Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen während der An- und Abfahrvorgänge so gering wie möglich zu halten.

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