(1) Bei Anlagen, die Tätigkeiten gemäß Anhang I, Nummer 1.1 für Tätigkeiten mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 50 MW, Nummern 1.2 und 1.3, Nummer 1.4 Buchstabe a, Nummern 2.1 bis 2.6, Nummern 3.1 bis 3.5, Nummern 4.1 bis 4.6 für Tätigkeiten betreffend die Erzeugung durch chemische Prozesse, Nummern 5.1 und 5.2 für in der Richtlinie 2008/1/EG erfasste Tätigkeiten, Nummer 5.3 Buchstabe a Ziffern i und ii, Nummer 5.4, Nummer 6.1 Buchstaben a und b, Nummern 6.2 und 6.3, Nummer 6.4 Buchstabe a, Nummer 6.4 Buchstabe b für in der Richtlinie 2008/1/EG erfasste Tätigkeiten, Nummer 6.4 Buchstabe c und Nummern 6.5 bis 6.9 durchführen und die vor dem 7. Januar 2013 in Betrieb sind und für die vor diesem Zeitpunkt eine Genehmigung erteilt oder für die vor diesem Zeitpunkt von deren Betreibern ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde, sofern sie spätestens am 7. Januar 2014 in Betrieb genommen werden, wenden die Mitgliedstaaten die gemäß Artikel 80 Absatz 1 erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ab dem 7. Januar 2014 an, mit Ausnahme des Kapitels III und des Anhangs V.

 

(2) Bei Anlagen, die Tätigkeiten gemäß Anhang I, Nummer 1.1 für Tätigkeiten mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW, Nummer 1.4 Buchstabe b, Nummern 4.1 bis 4.6 für Tätigkeiten betreffend die Erzeugung durch biologische Prozesse, Nummern 5.1 und 5.2 für nicht in der Richtlinie 2008/1/EG erfasste Tätigkeiten, Nummer 5.3 Buchstabe a Ziffern iii bis v, Nummer 5.3 Buchstabe b, Nummern 5.5 und 5.6, Nummer 6.1 Buchstabe c, Nummer 6.4 Buchstabe b für nicht in der Richtlinie 2008/1/EG erfasste Tätigkeiten und Nummern 6.10 und 6.11 durchführen und die vor dem 7. Januar 2013 in Betrieb sind, wenden die Mitgliedstaaten die gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ab dem 7. Juli 2015 an, mit Ausnahme der Kapitel III und IV und der Anhänge V und VI.

 

(3) Bei Feuerungsanlagen gemäß Artikel 30 Absatz 2 wenden die Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2016 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften an, die gemäß Artikel 80 Absatz 1 erlassen wurden, um Kapitel III und Anhang V nachzukommen.

 

(4) Bei Feuerungsanlagen gemäß Artikel 30 Absatz 3 wenden die Mitgliedstaaten ab dem 7. Januar 2013 die Richtlinie 2001/80/EG nicht mehr an.

 

(5) Anhang VI Teil 4 Nummer 3.1 gilt für Feuerungsanlagen mit Abfallmitverbrennung bis zum:

 

a)

31. Dezember 2015 für Feuerungsanlagen gemäß Artikel 30 Absatz 2;

 

b)

6. Januar 2013 für Feuerungsanlagen gemäß Artikel 30 Absatz 3.[1]

 

(6) Anhang VI Teil 4 Nummer 3.2 gilt für Feuerungsanlagen mit Abfallmitverbrennung ab dem:

 

a)

1. Januar 2016 für Feuerungsanlagen gemäß Artikel 30 Absatz 2;

 

b)

7. Januar 2013 für Feuerungsanlagen gemäß Artikel 30 Absatz 3.

 

(7) Artikel 58 findet ab dem 1. Juni 2015 Anwendung. Bis zu diesem Zeitpunkt werden Stoffe oder Mischungen, denen aufgrund ihres Gehalts an flüchtigen organischen Verbindungen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch eingestuft sind, die Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360D oder H360F oder die R-Sätze R45, R46, R49, R60 oder R61 zugeordnet sind oder die mit diesen Hinweisen oder Sätzen zu kennzeichnen sind, in kürzestmöglicher Frist soweit wie möglich durch weniger schädliche Stoffe oder Mischungen ersetzt.

 

(8) Artikel 59 Absatz 5 findet ab dem 1. Juni 2015 Anwendung. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit und der Umwelt Emissionen entweder von flüchtigen organischen Verbindungen, denen die Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360D oder H360F oder die R-Sätze R45, R46, R49, R60 oder R61 zugeordnet sind oder die mit diesen Hinweisen oder Sätzen zu kennzeichnen sind, oder von flüchtigen halogenierten organischen Verbindungen, denen die Gefahrenhinweise H341 oder H351 oder die R-Sätze R40 oder R68 zugeordnet sind oder die mit diesen Hinweisen oder Sätzen zu kennzeichnen sind, unter gefassten Bedingungen behandelt werden, soweit dies technisch und wirtschaftlich machbar ist; diese Emissionen dürfen die einschlägigen Emissionsgrenzwerte in Anhang VII Teil 4 nicht überschreiten.

 

(9) Anhang VII Teil 4 Nummer 2 findet ab dem 1. Juni 2015 Anwendung. Bis zu diesem Zeitpunkt ist bei Emissionen von flüchtigen halogenierten organischen Verbindungen, denen der Gefahrenhinweis H341 oder H351 oder der R-Satz R40 oder R68 zugeordnet ist oder die mit dem betreffenden Hinweis bzw. R-Satz zu kennzeichnen sind, ein Emissionsgrenzwert von 20 mg/Nm³ ein zuhalten, wenn der Massenstrom der Summe der emittierten Verbindungen, die zu einer Kennzeichnung mit dem Gefahrenhinweis H341 oder H351 oder dem R-Satz R40 oder R68 führen, 100 g/h oder mehr beträgt. Der Emissionsgrenzwert bezieht sich auf die Summe der Massen der einzelnen Verbindungen.

[1] Berichtigt durch Berichtigung der Richtlinie 2010/75/EU, Abl. L 158 S. 25.

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