Hat der Mieter einen Teil des Mietobjekts, sei es auch mit Erlaubnis des Vermieters, untervermietet, hat der Mieter sein Unvermögen zur Rückgabe, etwa weil der Untermieter nicht geräumt hat, zu vertreten. Die Unterlassung der Räumungsklage gegen den Untermieter nach Beendigung des Hauptmietverhältnisses durch den Vermieter kann freilich als mitwirkendes Verschulden gewertet werden.

 
Achtung

Ende des Untermietverhältnisses ist entscheidend

Nach Beendigung des Untermietverhältnisses steht dem Hauptmieter kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung gem. § 546a Abs. 1 BGB gegen den Untermieter zu, wenn auch das Hauptmietverhältnis bereits beendet ist.[1]

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