Hat der Mieter die nicht rechtzeitige Rückgabe der Mietsache zu vertreten, ist dennoch der Schaden nur insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit eine Schadloshaltung erfordert (§ 571 Abs. 1 Satz 2 BGB), wobei wiederum alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind.

 
Praxis-Beispiel

Schadloshaltung möglich

Eine volle Schadloshaltung kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn der Mieter

  • mit von vorneherein auch ihm erkennbar aussichtslosen Argumenten sich gegen die Kündigung/ die Räumungsklage zur Wehr gesetzt oder
  • eine Räumungsfrist beantragt hat oder
  • wenn er aus Schikanegründen nicht zurückgibt.

Die beschränkte Schadensersatzpflicht entfällt zugunsten der vollen Schadloshaltung, wenn der Mieter seinerseits das Mietverhältnis gekündigt hat (§ 571 Abs. 1 Satz 3 BGB). Zum Ersatz eines über das Nutzungsentgelt hinausgehenden Schadens ist der Mieter für die Zeitdauer einer ihm gewährten Räumungsfrist nicht verpflichtet (§ 571 Abs. 2 BGB). Eine Vereinbarung zum Nachteil des Wohnraummieters ist unwirksam (§ 571 Abs. 3 BGB).

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