(1) Zu Schiedspersonen berufen werden können Personen, die nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sind.
(2) Das Amt kann nicht bekleiden,
1. |
wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt; |
2. |
wer wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amt nicht geeignet ist. |
(3) In das Amt soll nicht berufen werden,
1. |
wer das 25. Lebensjahr nicht vollendet hat; |
2. |
wer nicht in dem Schiedsbezirk wohnt; |
3. |
wer durch sonstige, nicht unter Absatz 2 Nr. 2 fallende gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist. |
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