(1) Die Parteien haben, soweit nicht eine Vertretung ausdrücklich zugelassen ist, zu dem anberaumten Termin persönlich zu erscheinen.
(2) 1Bleibt die antragstellende Partei im Termin aus, ohne ihr Ausbleiben vor dem oder binnen eines Monats nach dem Termin genügend zu entschuldigen (§ 20 Abs. 4 Satz 1), so gilt der Antrag als zurückgenommen. 2Entsprechendes gilt, wenn sie sich nicht nach § 32 Abs. 1 Satz 2 hat vertreten lassen. 3§ 13 Abs. 2 findet keine Anwendung.
(3) 1Bleibt die antragsgegnerische Partei ohne genügende Entschuldigung (§ 20 Abs. 4 Satz 1) aus, wird angenommen, dass sie sich auf die Schlichtungsverhandlung nicht einlassen will. 2Wohnen beide Parteien in derselben Gemeinde, in der die Schlichtungsverhandlung stattzufinden hat, so tritt diese Wirkung erst dann ein, wenn die antragsgegnerische Partei auch in einem zweiten Termin ausbleibt.
(4) 1Für jeden Fall, in dem eine Partei ohne genügende Entschuldigung (§ 20 Abs. 4 Satz 1) ausbleibt, kann der Schiedsmann oder die Schiedsfrau ein Ordnungsgeld von 5 bis 50 Euro festsetzen. 2Die getroffene Anordnung wird aufgehoben, wenn sich die Partei nachträglich genügend entschuldigt. 3Die Frist für die Entschuldigung beträgt einen Monat und beginnt mit der Zustellung des Bescheides.
(5) Die Vorschriften gelten entsprechend, wenn sich eine Partei vor dem Schluss der Verhandlung entfernt.
(6) 1Der Bescheid, mit dem das Ordnungsgeld festgesetzt wird, ist der betroffenen Partei zuzustellen. 2Diese ist über die Möglichkeit der Anfechtung und über die dafür vorgesehene Form und Frist zu belehren.
(7) 1Auf schriftlichen Antrag der betroffenen Partei innerhalb der Monatsfrist des Absatzes 4 Satz 3 kann das für den Schiedsbezirk zuständige Amtsgericht das Ordnungsgeld herabsetzen oder den Bescheid aufheben. 2Der Antrag kann auch bei dem Schiedsmann oder der Schiedsfrau eingereicht werden, der oder die das Ordnungsgeld festgesetzt hat; diese können das Ordnungsgeld auch ihrerseits herabsetzen oder den Bescheid aufheben. 3Andernfalls ist der Antrag unverzüglich dem Amtsgericht vorzulegen. 4Sofern die Schiedsperson für ihre Amtsausübung einen entsprechenden Empfangsweg eröffnet hat, kann der Antrag nach Satz 2 in Abweichung zu Absatz 7 Satz 1 auch mittels elektronischer Post übermittelt werden. 5In diesem Fall genügt die Textform im Sinne von § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(7) 1Auf schriftlichen Antrag der betroffenen Partei innerhalb der Monatsfrist des Absatzes 4 Satz 3 kann das für den Schiedsbezirk zuständige Amtsgericht das Ordnungsgeld herabsetzen oder den Bescheid aufheben. 2Der Antrag kann auch bei dem Schiedsmann oder der Schiedsfrau eingereicht werden, der bzw. die das Ordnungsgeld festgesetzt hat; diese können das Ordnungsgeld auch ihrerseits herabsetzen oder den Bescheid aufheben. 3Andernfalls ist der Antrag unverzüglich dem Amtsgericht vorzulegen. 4Der Antrag kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 32a der Strafprozessordnung gestellt werden.
(8) 1Das Amtsgericht kann Ermittlungen anstellen. 2Es entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, der zu begründen ist. 3Die Entscheidung des Amtsgerichts ist unanfechtbar. 4Weist das Amtsgericht den Antrag zurück, erhebt es eine Gebühr von 10 Euro. 5Solange über den Antrag nicht endgültig entschieden ist, darf wegen des Ordnungsgeldes nicht vollstreckt werden.