(1) 1Die Parteien haben in dem anberaumten Termin persönlich zu erscheinen. 2Sie sind hierüber mit der Ladung zu unterrichten. 3§ 22 Absatz 2 und 4 findet auf die antragsgegnerische Partei keine Anwendung.
(2) 1Bleibt die antragstellende Partei im Termin aus, ohne ihr Ausbleiben vor dem oder innerhalb eines Monats nach dem Termin nach Maßgabe von § 21 Absatz 4 Satz 1 und 2 genügend zu entschuldigen, so gilt der Antrag als zurückgenommen. 2Entsprechendes gilt, wenn sie sich nicht nach § 36 Absatz 1 Satz 2 hat vertreten lassen. 3§ 20 Absatz 4 ist nicht anzuwenden.
(3) 1Bleibt die Gegenpartei im Termin aus, ohne ihr Ausbleiben vor dem oder innerhalb eines Monats nach dem Termin nach Maßgabe von § 21 Absatz 4 Satz 1 und 2 genügend zu entschuldigen, so ist anzunehmen, daß sie sich auf die Schlichtungsverhandlung nicht einlassen will. 2Wohnen beide Parteien in der Gemeinde, in der die Schlichtungsverhandlung stattzufinden hat, so tritt diese Wirkung erst ein, wenn die Gegenpartei auch in einem zweiten Termin ausbleibt
(4) 1Für jeden Fall, in dem eine Partei ohne genügende Entschuldigung nach Maßgabe von § 21 Absatz 4 Satz 1 und 2 ausbleibt oder sich vor dem Schluss der Verhandlung entfernt, kann die Schiedsperson ein Ordnungsgeld von 10 Euro bis 80 Euro festsetzen. 2Die Schiedsperson hebt die Anordnung auf, wenn sich die Partei nachträglich genügend entschuldigt. 3Die Frist für die Entschuldigung beträgt einen Monat und beginnt mit der Zustellung des Bescheides.
(5) 1Der Bescheid, in dem das Ordnungsgeld festgesetzt wird, ist der betroffenen Partei zuzustellen. 2Diese ist über die Möglichkeit der Anfechtung nach Absatz 6 und über die dafür vorgeschriebene Form und Frist zu belehren.
(6) 1Auf Antrag der betroffenen Partei kann das für den Schiedsamtsbezirk zuständige Amtsgericht das Ordnungsgeld herabsetzen oder den Bescheid aufheben. 2Der Antrag ist schriftlich innerhalb der Monatsfrist des Absatzes 4 Satz 3 zu stellen; er kann auch bei der Schiedsperson eingereicht werden. 3Die Schiedsperson kann das Ordnungsgeld selbst herabsetzen oder den Bescheid aufheben. 4Entspricht die Schiedsperson dem Antrag nicht, so hat sie den Antrag unverzüglich dem zuständigen Amtsgericht vorzulegen.
(7) 1Das Amtsgericht kann Ermittlungen anstellen. 2Es entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, der zu begründen ist. 3Seine Entscheidung ist unanfechtbar. 4Das Verfahren vor dem Amtsgericht ist gerichtsgebührenfrei. 5Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. 6Solange über den Antrag nicht endgültig entschieden ist, darf das Ordnungsgeld nicht vollstreckt werden.