(1) 1Die Schiedspersonen unterliegen der Aufsicht der Landesjustizverwaltung. 2Die unmittelbare Aufsicht führt der Direktor (Präsident)/die Direktorin (Präsidentin) des Amtsgerichts.

 

(2) 1Die Aufsichtsbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Schiedspersonen zu ordnungsgemäßer Führung ihrer Amtstätigkeit anzuhalten. 2Sie dürfen auch Rügen erteilen. 3Sie bearbeiten Beschwerden über die Schiedspersonen.

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