Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Aktenzeichen 1 O 289/20)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 17. Dezember 2020 - 1 O 289/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

3. Der Beklagten wird für die Durchführung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin L., Saarbrücken, bewilligt.

4. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 1.500,- Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Mit der am 26. Oktober 2020 erhobenen Vollstreckungsabwehrklage hat sich der Kläger gegen die von der Beklagten wegen einer Forderung in Höhe von 3.037,48 Euro betriebene Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 24. April 2020 - 1 O 255/19, dort Bl. 188 - gewandt. In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit, dessen Akten der Senat zum vorliegenden Verfahren beigezogen hat, hatte der Kläger die Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld wegen eines Vorfalles vom 14. August 2018 in Anspruch genommen, die Klage war mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 27. März 2020 abgewiesen worden, dagegen hatte der Kläger Berufung zum Saarländischen Oberlandesgericht eingelegt. Das Berufungsverfahren endete am 18. Dezember 2020 mit einem Vergleich, wonach sich die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an den Kläger verpflichtete und die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz gegeneinander aufgehoben wurden (Az.: 5 U 27/20, Bl. 271 der beigezogenen Akten).

Seine Vollstreckungsgegenklage begründete der Kläger damit, dass ihm aus einem Strafverfahren gegen die Beklagte, in dem er als Nebenkläger aufgetreten war, eine aufrechenbare Forderung in Höhe von 4.878,74 Euro zustehe; mit dieser ließ er - erstmals - im Rahmen der Klageschrift zugleich die Aufrechnung gegen den titulierten Anspruch erklären (Bl. 2 GA). Die Beklagte war in diesem Verfahren, in dem sich der Kläger ebenfalls durch seinen Prozessbevollmächtigten vertreten ließ, wegen desselben Vorfalles mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21. Mai 2019 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. Mai 2020 - 1 Ks 19/18 - waren die von der Beklagten an den Nebenklägervertreter zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 4.878,74 Euro festgesetzt worden (Bl. 5 GA). Nach Zustellung der Vollstreckungsabwehrklage und der darin enthaltenen Aufrechnungserklärung ließ die Beklagte durch ihre Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2020 mitteilen, dass sich vor diesem Hintergrund die Zwangsvollstreckung nunmehr erledigt habe und nicht weiter fortgesetzt werde (Bl. 23 GA). In der Folge teilte sie mit, dass auch der Zwangsvollstreckungsauftrag zurückgenommen worden sei. Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2020 hat der Kläger daraufhin die Hauptsache für erledigt erklärt (Bl. 38 GA), die Beklagte hat sich dem angeschlossen.

Mit dem angefochtenen Beschluss (Bl. 46 ff. GA) hat das Landgericht Saarbrücken die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Zwar sei nach dem bisherigen Streitstand davon auszugehen, dass dieser mit seiner Vollstreckungsabwehrklage obsiegt hätte, weil die von ihm in der Klageschrift erklärte Aufrechnung gegen die titulierte Forderung zu deren Erlöschen geführt habe. Unter Berücksichtigung der Wertung des § 93 ZPO habe der Kläger aber die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil die Beklagte nach Kenntnis von der Aufrechnungserklärung den Anspruch sofort anerkannt und auch nicht zuvor durch ihr Verhalten Veranlassung zur Klage gegeben habe.

Mit der am 29. Dezember 2020 unmittelbar zum Senat eingelegten sofortigen Beschwerde beantragt der Kläger, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Er sieht es als vom Landgericht nicht ausreichend berücksichtigt an, dass die Beklagte vor Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils einen Kostenfestsetzungsbeschluss gegen den Kläger erwirkt und daraus die Vollstreckung betrieben habe, anstatt, wie seines Erachtens geboten, den Ausgang des Berufungsverfahrens abzuwarten. Auch die geforderte Sicherheitsleistung habe sie nicht beigebracht. Indem sie in Kenntnis der Aufrechnungslage, mithin unzulässigerweise, einen Zwangsvollstreckungsauftrag erteilt habe, sei der Kläger zur Klageerhebung geradezu gezwungen worden. Eine vorprozessuale Aufrechnungserklärung sei ihm nicht zuzumuten gewesen. Ohnehin habe sich durch den im Berufungsverfahren geschlossenen Vergleich auch der titulierte Kostenerstattungsanspruch der Beklagten erledigt. Eine Entscheidung zu Lasten des Klägers trage auch nicht zum Rechtsfrieden bei, weil dadurch ein neuerlicher Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche auf Ersatz des durch die Aufrechnung entstandenen Schadens ausgelöst werde.

Der Beklagten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben; sie trägt auf Zurückweisung der Beschwerde an und bittet um Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.

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