Leitsatz (amtlich)
1. Beschlüsse des Prozessgerichts, die eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung anordnen oder einen dahingehenden Antrag zurückweisen, sind unanfechtbar. Dasselbe gilt für Beschlüsse des Prozessgerichts, mit denen eine ursprünglich getroffene Anordnung nachträglich aufgehoben wird, nachdem sich die tatsächlichen Voraussetzungen geändert und zur Unrichtigkeit des Beschlusses geführt haben, und für Beschlüsse, die eine dagegen gerichtete Anhörungsrüge oder eine Gegenvorstellung bescheiden.
2. Eine Vollstreckungsabwehrklage kann im Hinblick auf ein vorgreifliches Klauselerteilungsverfahren (§§ 727, 729 ZPO) ausgesetzt werden, wenn im Fall der Klauselumschreibung das Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckungsabwehrklage entfällt.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 30.11.2017; Aktenzeichen 1 O 302/09) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts vom 30.11.2017 wird, soweit sie sich gegen die Aufhebung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß Beschluss vom 10.12.2009 richtet, verworfen; im Übrigen wird sie zurückgewiesen.
2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. In dem vorliegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde. Der Kläger nahm im Jahr 1992 bei der ... pp. AG, der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: die Beklagte), ein Darlehen über einen Nominalbetrag von 180.000 DM zur Finanzierung einer Immobilie auf. Zur Sicherheit wurde eine erstrangige Grundschuld auf dem Grundstück ... pp., aufgrund der Urkunde des Notars L., vom 26.1.1993, UR-Nr. XX/XXXX, eingetragen. Nachdem das Darlehen notleidend wurde, leitete die Beklagte erstmals im Jahr 1995 das Zwangsversteigerungsverfahren ein. Im Jahr 1996 schlossen die Parteien eine Änderungsvereinbarung zur Fortführung des Darlehensverhältnisses und im Jahr 1998 einen weiteren Darlehensvertrag. Nachdem im Jahr 2000 nochmals Zahlungsrückstände entstanden waren, leitete die Beklagte erneut das Zwangsversteigerungsverfahren ein, ohne jedoch das Darlehen zu kündigen; die Bank 1 Saar trat dem Zwangsversteigerungsverfahren bei. In der Folgezeit schlossen die Parteien weitere Prolongationsvereinbarungen. Die ... pp. GmbH kündigte im Namen der Beklagten das Darlehen im Jahr 2008 und erneut im Jahr 2013.
Der Kläger behauptet, die Beklagte sei nicht mehr Inhaberin der Forderung. Das Darlehen sei deshalb notleidend geworden, weil die Beklagte in dem Darlehensvertrag aus dem Jahr 1992 die Gesamtbelastung falsch beziffert habe. Die Beklagte habe überhöhte Gebühren berechnet. Das Darlehen aus dem Jahr 1998 sei sittenwidrig, weil ein um rund 16.000 Euro überhöhter Saldo übernommen worden sei. Die Kündigung der Beklagten aus dem Jahr 2008 sei unwirksam und habe weder auf Leistungsverzug, noch auf ein laufendes Versteigerungsverfahren noch auf das über sein Vermögen eingeleitete Insolvenzeröffnungsverfahren gestützt werden können, weil diese Umstände der Beklagten bei der Prolongation bereits bekannt gewesen seien. Die Beklagte habe ihr Recht zur Vollstreckung eines Ratenrückstandes verwirkt. Der Kläger hat zudem die Aufrechnung mit verschiedenen behaupteten und im Einzelnen zwischen den Parteien streitigen Ansprüchen erklärt.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 10.12.2009 (Bl. 43 f. d.A.) die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde einstweilen bis zur Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung eingestellt.
Im Januar 2017 teilte die Beklagte mit, die streitgegenständliche Grundschuld sowie die gesicherte Darlehensforderung seien auf die Commerzbank AG übertragen worden, so dass diese nunmehr alleinige Inhaberin der Grundschuld und der Darlehensforderung sei. Die Beklagte betreibe daher nicht mehr selbst die Zwangsversteigerung weiter, sondern vielmehr die Commerzbank AG (Bl. 769 ff. d.A.). Wegen des mitgeteilten Gläubigerwechsels sei das Zwangsversteigerungsverfahren vom Vollstreckungsgericht einstweilen einzustellen. Vor diesem Hintergrund sei das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Vollstreckungsabwehrklage entfallen.
Das Amtsgericht St. Wendel hat der Commerzbank AG auf deren Antrag mit Beschluss vom 27.9.2017 (Az. 20 II 2/17) für die streitgegenständliche notarielle Urkunde eine Rechtsnachfolgeklausel erteilt. Hiergegen hat der Kläger am 18.10.2017 Erinnerung eingelegt mit der Begründung, die dortige Antragstellerin habe eine Vollmacht vorgelegt, die nicht erkennen lasse, von wem sie unterzeichnet sei. Zudem habe eine Klauselumschreibung deshalb nicht erfolgen dürfen, weil in dem vorliegenden Rechtsstreit die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung angeordnet sei (Bl. 866 ff. d.A.).
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 19.10.2017 (Bl. 874 d. A.) beantragt, die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aufzuheben, nachdem für die Klage kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe und sie daher unzuläss...