Leitsatz (amtlich)

Ob die Verpflichtung zur Vorlage eines Wertgutachtens im Einzelfall eine unvertretbare Handlung ist, weil persönliche Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers dazu erforderlich sind, oder ob sie eine nach § 887 ZPO zu vollstreckende vertretbare Handlung darstellt, weil (noch) nicht feststeht, dass der Schuldner an der Gutachtenerstattung persönlich mitwirken muss oder sein Widerstand gegen eine notwendige Maßnahme nicht nach § 892 ZPO gebrochen werden kann, hängt von den Umständen ab und stellt sich ggf. erst im Laufe der Vollstreckung heraus.

 

Normenkette

ZPO §§ 887-888

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Beschluss vom 19.02.2024; Aktenzeichen 6 O 10/23)

 

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 27. Februar 2024 wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Februar 2024 - 6 O 10/23 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert:

1. Gegen die Schuldnerin wird zur Erzwingung der ihr in Ziff. I. und II. des Teil-Anerkenntnisurteils des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Oktober 2023 - 6 O 10/23 - auferlegten Verpflichtung zur Auskunftserteilung durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Verzeichnisses über Bestand, Umfang, Höhe und Verbleib des realen und fiktiven Nachlasses und über ergänzungspflichtige Schenkungen der am 13. Januar 2020 verstorbenen xxx, geborene E., ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- Euro verhängt und ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ein Tag Zwangshaft angeordnet.

2. Der weitergehende Antrag der Gläubigerin wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens und des vorliegenden Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Mit Teil-Anerkenntnisurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Oktober 2023 ist die Schuldnerin als Erbin - im Anschluss an vorprozessualen Schriftverkehr, in dem sie bereits privatschriftlich Auskünfte erteilt hatte - zugunsten der den Pflichtteil begehrenden Gläubigerin verurteilt worden (Bl. 261 f. GA-I),

I. dieser Auskunft über Bestand, Umfang, Höhe und Verbleib des realen und des fiktiven Nachlasses der am 13. Januar 2020 verstorbenen xxx, geborene E., zuletzt wohnhaft B., xxx zu erteilen zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Verzeichnisses, bei dessen Aufnahme die Gläubigerin hinzugezogen worden ist und das insbesondere folgende Positionen umfassen muss:

(1) Sämtliche - auch international belegene - Aktiva, insbesondere alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen wie Barvermögen, Guthaben bei Kreditinstituten, Wertpapierfonds und Fonds, Immobilienvermögen, Wertgegenstände wie Gemälde, Edelmetalle, Schmuck und sonstige Kunstgegenstände, Briefmarken- oder Münzsammlungen, sämtlichen Hausrat, Kraftfahrzeuge sowie Unternehmungen; es sind jeweils sämtliche wertbildenden Faktoren mitzuteilen;

(2) Sämtliche - auch international belegene - Passiva, namentlich alle beim Erbfall vorhandenen oder durch den Erbfall entstandenen Nachlassverbindlichkeiten (Erblasser- und Erbfallschulden);

(3) Ohne zeitliche Befristung sämtliche möglicherweise nach §§ 2050 f. BGB ausgleichungspflichtigen Zuwendungen der Erblasserin an Abkömmlinge (Ausstattungen, Zuschüsse sowie Schenkungen, bei denen die Erblasserin die Anrechnung auf den Erbteil angeordnet hat) mit jeweiliger Angabe des Datums des Zuwendungsvollzugs, des Wertes und des Namens des Zuwendungsempfängers;

(4) Sämtliche ergänzungspflichtigen Zuwendungen oder Schenkungen (einschließlich Teil- und gemischter Schenkungen sowie ehebedingte Zuwendungen) des der Erblasserin an die Schuldnerin oder dritte Personen mit jeweiliger Angabe des Datums des Zuwendungsvollzugs, des Wertes der Zuwendung und des Namens des Zuwendungsempfängers und zwar ohne zeitliche Befristung, soweit es sich um

(a) Gegenstände, an denen sich die Erblasserin ein Nutzungsrecht (Wohnungs- oder Nießbrauchsrecht) vorbehalten hat,

(b) Gegenstände, an denen sich die Erblasserin Widerrufs- oder Rückübertragungsrechte vorbehalten hat,

(c) Gegenstände, die die Erblasserin tatsächlich genutzt hat,

(d) Leistungen aus Lebensversicherungen an bezugsberechtigte Dritte sowie aus sonstigen Verträgen zugunsten Dritter auf den Todesfall, insbesondere aus Unfallversicherungen, Bausparverträgen und Rechtsgeschäft mit Kreditinstituten; bei Lebensversicherungen mit widerruflichem Bezugsrecht ist der Rückkaufswert in der letzten juristischen Sekunde vor dem Tod der Erblasserin anzugeben und zu belegen, handelt.

II. der Gläubigerin Auskunft über ergänzungspflichtige Schenkungen der Erblasserin innerhalb der letzten zehn Lebensjahre vor ihrem Tode zu erteilen;

III. die Werte der Grundstücke belegen in der B. b, xxx, Grundbuchblatt xxxx, Gemarkung E., Gemarkungs-Nr. xxxx, Flur Nr. xx, Parzelle xxx und xxx, sowie der Grundstücke belegen in der B., xxx, Grundbuchblatt xxxx, Gemarkung E. Nr. xxxx, Flur Nr. xx, Parzelle xxx und xxx zum Todesdatum, dem 13. J...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?