Leitsatz (amtlich)
Im Richterablehnungsverfahren in FGG-Sachen ist die sofortige weitere Beschwerde gem. § 574 ZPO nur zulässig, wenn sie das Beschwerdegericht zugelassen hat. Zuständig für die Entscheidung über die sofortige weitere Beschwerde ist in diesem Fall das OLG und nicht der BGH (Anschluss an BGH v. 10.12.2003 - XII ZB 251/03, MDR 2004, 645 = BGHReport 2004, 692 = NJW-RR 2004, 726).
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 30.03.2007; Aktenzeichen 13 A T 5/07) |
AG Saarbrücken (Aktenzeichen 10 XVII F 677/96) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des LG Saarbrücken vom 30.3.2007 (13 A T 5/07) wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 30.3.2007 (Bl. 1465 d.A.) hat das LG die gegen die Zurückweisung eines Befangenheitsantrags gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Das LG hat die Rechtsbeschwerde nicht gem. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO zugelassen.
Hiergegen hat der Betroffene am 13.4.2007 zu Protokoll der Geschäftsstelle sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
Die sofortige weitere Beschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht statthaft, da die erforderliche Zulassung durch das Beschwerdegericht nicht vorliegt.
Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, Beschl. v. 10.12.2003 - XII ZB 251/03, MDR 2004, 645 = BGHReport 2004, 692 = NJW-RR 2004, 726 f.), der sich der Senat anschließt, gelten in Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit für die Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit die Vorschriften der Zivilprozessordnung (§§ 42 ff. ZPO) entsprechend. Das bedeutet, dass gegen einen Beschluss des AG, durch den ein Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, die sofortige Beschwerde zulässig ist (§§ 46 Abs. 2, 567 Abs. 1 ZPO), über die das LG zu entscheiden hat. Für das weitere Verfahren gelten zwar die vom FGG vorgesehenen Rechtsmittel - dies allerdings nur mit den Einschränkungen, die sich aus der entsprechenden Anwendung der zivilprozessualen Regelungen über die Ablehnung von Richtern ergeben.
Gegen die Entscheidung des LG, das die Beschwerde gegen den eine Richterablehnung für unbegründet erklärenden Beschluss des AG zurückweist, ist deshalb zwar an sich die weitere Beschwerde - und zwar gem. § 29 Abs. 2 FGG als sofortige - eröffnet. Die Statthaftigkeit dieser weiteren sofortigen Beschwerde ist jedoch an dieselben Voraussetzungen geknüpft, an die auch die - nunmehr allein statthafte - Rechtsbeschwerde gegen landgerichtliche Beschwerdeentscheidungen in ZPO-Verfahren, in denen über die Ablehnung eines Richters zu entscheiden ist, gebunden wäre. Nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist eine solche Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn das LG sie zugelassen hat. Deshalb ist auch in FGG-Verfahren über die Ablehnung eines Richters die sofortige weitere Beschwerde nur nach entsprechender Zulassung durch das Beschwerdegericht. statthaft.
Die entsprechende Anwendung der §§ 42 ff. ZPO auf Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit führt indes nicht dazu, in diesen Verfahren, soweit über die Ablehnung eines Richters zu entscheiden ist, den Rechtsmittelzug zu verändern. Zwar ist in ZPO-Verfahren gegen Beschwerdeentscheidungen der LG, durch die eine Richterablehnung für unbegründet erklärt wird, bei entsprechender Zulassung die Rechtsbeschwerde zum BGH eröffnet. Die alleinige Zuständigkeit des BGH als Rechtsbeschwerdegericht ist indes nicht auf Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zu übertragen. Das Rechtsmittelsystem des Verfahrens der Freiwilligen Gerichtsbarkeit trifft eine abschließende Regelung, in der die Anrufung des BGH außerhalb des Vorlageverfahrens (§ 28 FGG, § 79 Abs. 2 ZPO) nicht vorgesehen ist. Insoweit bewendet es daher bei der Zuständigkeit der OLG als Gerichte der weiteren Beschwerde. Dies gilt auch für Verfahren der Richterablehnung. Über die Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde hat daher das OLG zu entscheiden.
Im vorliegenden Fall hat das LG die sofortige weitere Beschwerde nicht zugelassen. Daher ist sie als unzulässig zu verwerfen. Dies würde auch dann gelten, wenn man, wie vom Betroffenen gerügt, davon ausgehen würde, dass das LG in fehlerhafter Besetzung entschieden hat.
Zu einem anderen Ergebnis gelangt man schließlich auch nicht, wenn man die sofortige weitere Beschwerde in eine Nichtzulassungsbeschwerde umdeutet, denn eine solche ist vom Gesetz nicht vorgesehen (vgl. BGH, Beschl. v. 10.12.2003 - XII ZB 251/03, MDR 2004, 645 = BGHReport 2004, 692 = NJW-RR 2004, 726 (727)).
Fundstellen