Leitsatz (amtlich)

War der Ausübungsbereich einer Grunddienstbarkeit - hier: Geh- und Fahrrecht - in der Eintragungsbewilligung auf eine abgegrenzte Teilfläche beschränkt worden, so führt die Teilung des dienenden Grundstücks dazu, dass nicht betroffene Teilflächen von der Dienstbarkeit frei werden. Der Nachweis dieser Tatsache kann prinzipiell auch mit amtlichen Urkunden des Vermessungsamtes geführt werden, das Grundbuchamt muss jedoch eigenständig prüfen, ob diese mit dem Inhalt der Dienstbarkeit vereinbar sind.

 

Verfahrensgang

AG Saarbrücken (Aktenzeichen A. 83 Blatt 2932)

 

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Saarbrücken vom 8.11.2018 wird insoweit aufgehoben, als der Antrag der Beteiligten zu 1 auf Löschung der Grunddienstbarkeit, eingetragen im Grundbuch

von A., Blatt XXXX, Abteilung II Nr. X ("Geh- und Fahrrecht für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks A. Flur X Nummer XXX/XX" gemäß Eintragungsbewilligung vom 17.12.1958), zu Lasten der Grundstücke BV Nr. XX (Flur X, Flurstück Nr. XX/X) und BV Nr. XXX (Flur X, Flurstück Nr. XX/XX), zurückgewiesen worden ist.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, die vorgenannte Dienstbarkeit an den Grundstücken BV Nr. XX (Flur X, Flurstück Nr. XX/X) und BV Nr. XXX (Flur X, Flurstück Nr. XX/XX) zu löschen.

 

Gründe

Die Gemeinde K. (Beteiligte zu 1) begehrte die Löschung einer seit dem Jahr 1958 bestehenden Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrrecht), die auf den jetzt ihr gehörenden, im Grundbuch von A. eingetragenen Parzellen Flur X Nr. XX/X und XX/X bis XX/XX lastete (Blatt XXXX lfd. Nr. XX und lfd. Nrn. XXX-XXX). Im Beschwerdeverfahren geht es nur noch um die Parzellen Nr. XX/X (Blatt XXXX, lfd. Nr. XX) und Nr. XX/XX (Blatt XXXX, lfd. Nr. XXX).

Herrschendes Grundstück der Grunddienstbarkeit war ursprünglich die Parzelle Flur X, Nr. XXX/XX, dienendes Grundstück die frühere Parzelle Flur X Nr. XXX/XX. Die Parzellen grenzten nicht unmittelbar aneinander. Dazwischen verlief die Parzelle Flur X Nr. XXX/XX, die seinerzeit als Weg genutzt wurde.

Die Eintragungsbewilligung vom 17.12.1958 lautete wie folgt:

"Ich die unterzeichnete Frau J. D., B. geborene W. [...] räume hiermit dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Grundbuch von A. Blatt XXXX Flur X Nummer XXX/XX das Recht ein, das Grundstück Grundbuch von A. Blatt XXXX Flur X Nr. XXX/XX in einer Breite von 0,50 Meter, in der ganzen Länge des Grundstücks entlang der Grenze des als Weg benutzten Grundstücks Flur X Nr. XXX/XX, als Weg zum Gehen und Fahren mit aller Art von Fahrzeugen, zu benutzen und bewillige die Eintragung dieses Rechtes auf das Grundstück Flur X Nr. XXX/XX in das Grundbuch."

Durch verschiedene Teilungen und Verschmelzungen wurden aus der ursprünglichen herrschenden Parzelle XXX/XX letztlich die Parzellen XX/X, XX/XX bis XX/XX, XX/XX, XX/XX bis XX/XX und XX/XX. Diese Parzellen, die früher nicht an das öffentliche Straßennetz angeschlossen waren, liegen an der zwischenzeitlich mit Widmungsverfügung der Beteiligten zu 1 vom 31.8.2018 dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straße "Am Kirchberg".

Die Fläche der ursprünglich dienenden Parzelle XXX/XX entspricht ausweislich des Lageplans, den die Beteiligte zur 1 mit den Unterlagen des Landesamts für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung zur Akte gereicht hat, heute den Parzellen XX/X, XX/X, XX/X und XX/X bis XX/XX.

Mit Schreiben vom 27.4.2018 und vom 4.6.2018 hat die Beteiligte zu 1 beantragt, das Geh- und Fahrrecht "auf den Grundstücken außerhalb des Ausübungsbereiches der Grunddienstbarkeit", unter anderem betreffend die dienenden Parzellen Flur X, Nrn. XX/X und XX/XX zu löschen. Sie hat zwei Bescheinigungen des Landesamts für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung vom 16.11.2017 und vom 14.5.2018 vorgelegt, in denen bestätigt wird, dass die Parzellen außerhalb des Ausübungsbereichs der Grunddienstbarkeit liegen.

Das Grundbuchamt hat den Beteiligten zu 2 bis 11 als den Eigentümern der herrschenden Grundstücke Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Eheleute K. (Miteigentümer der Parzelle XX/XX zu je 1/8) haben mitgeteilt, einer Löschung werde zugestimmt, sobald die Gemeinde Eigentümerin aller in der Straßenfläche befindlichen Parzellen geworden sein würde. Der Eigentümer der Parzelle XX/XX und Miteigentümer der Parzelle XX/XX, Herr E. D., hat sich nach anfänglichem Widerspruch mit der Löschung einverstanden erklärt. Die Eheleute U. (Eigentümer der Parzelle XX/X) haben ihre Zustimmung verweigert, da das auf dem Flurstück XX/X eingetragene Wegerecht, falls es im Rahmen geplanter Baumaßnahmen zum Streit komme, die einzige Möglichkeit sei, zu Grundstück und Wohngebäude zu gelangen.

Das erwähnte Flurstück XX/X verläuft als schmaler Streifen zwischen den jetzigen Parzellen XX/X und XX/XX auf der einen Seite und den Parzellen XX/XX und XX/XX auf der anderen Seite. Es ist nunmehr Bestandteil der öffentlichen Straße "Am Kirchberg". Die Dienstbarkeit an dem Flurstück XX/X besteht weiter. Ihre Löschung ist auch nicht beantragt. Entsprechendes gilt für d...

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