Leitsatz (amtlich)
Gegen die Versagung von Akteneinsicht durch das Prozessgericht ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die sofortige Beschwerde statthaft.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Aktenzeichen 1 O 143/17) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 1) wird als unzulässig verworfen, soweit er sich gegen die Zurückweisung seines Fristverlängerungsgesuchs gemäß Ziffer 2) des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts vom 24.7.2018 - 1 O 143/17 - wendet.
2. Auf die sofortige Beschwerde im Übrigen wird in Abänderung von Ziffer 1) des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts vom 24.7.2018 - 1 O 143/17 - dem Antragsteller Akteneinsicht in die Prozessakte bewilligt.
3. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers und der Antragsgegner findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Gründe
I. Der Beschwerdeführer und frühere Antragsteller zu 1) wendet sich gegen die Verweigerung eines Akteneinsichtsgesuchs sowie die Versagung eines Fristverlängerungsantrags durch die 1. Zivilkammer. Er hat in dem vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren neben den Antragstellern zu 2) und zu 3) gegenüber der Antragsgegnerin die Unterlassung begehrt, Grundbesitz der Antragsteller zu 2) und 3) im Wege der Zwangsvollstreckung zu verwerten. Das Landgericht hat den Antrag des Antragstellers zu 1) mangels Prozessführungsbefugnis als unzulässig verworfen und den Antrag der weiteren Antragsteller mangels Verfügungsanspruchs als unbegründet zurückgewiesen (Bl. 77 ff. d.A.). Dagegen haben die Antragsteller zu 2) und 3), vertreten durch den Antragsteller zu 1), sofortige Beschwerde erhoben, die der Senat mit Beschluss vom 3.7.2017 (Bl. 148 ff. d.A.) als unzulässig verworfen hat.
Seitdem hat der Beschwerdeführer verschiedene Gegenvorstellungen und andere Rechtsbehelfe, unter anderem im noch laufenden Kostenverfahren, teilweise auch für die Antragsteller zu 2) und 3), erhoben (vgl. die Senatsbeschlüsse vom 21.9.2017 - 4 W 8/17 und 4 W 9/17 - (Bl. 210 ff. d.A.), vom 23.11. 2017 (Bl. 266 ff. d.A.), sowie die Beschlüsse des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 28.2.2018 - 9 W 4/18 (Bl. 296 ff. d.A.) und vom 29.3.2018 - 9 W 3/18 (Bl. 303 ff. d.A.)). Mit dem letztgenannten Beschluss wurde der die Kosten der ersten Instanz betreffenden Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts vom 27.10.2017 insoweit aufgehoben, als darin Kosten gegen den Beschwerdeführer festgesetzt worden sind, mit der Begründung, die Kostenauferlegung sei zwar in der Sache nicht zu beanstanden, jedoch fehle es, nachdem dieser seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen habe, kraft Gesetzes an einer wirksamen Kostengrundentscheidung als Kostentitel.
Die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin haben im Hinblick darauf mit Schriftsatz vom 12.6.2018 (erneut) beantragt, dem Beschwerdeführer die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens neben den weiteren Antragstellern zu 2) und 3) aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer hat mit Faxschreiben vom 2.7.2018 (Bl. 330 d.A.) um Verlängerung der ihm hierzu gewährten Stellungnahmefrist gebeten mit der Begründung, es sei notwendig, zu dem nicht nachvollziehbaren Antrag der Antragsgegnerin Akteneinsicht zu nehmen. Es werde um Mitteilung gebeten, wo die Akte eingesehen werden könne.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 24.7.2018 (Bl. 337 ff. d.A.) hat die erste Zivilkammer das Akteneinsichtsgesuch zurückgewiesen und die nachgesuchte Fristverlängerung verweigert. Mit weiterem Beschluss vom selben Tag (Bl. 340 f. d.A.) hat es die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer neben den weiteren Antragstellern zu einem Drittel auferlegt.
Mit Faxschreiben vom 1.8.2018 (Bl. 342 d.A.) hat der Beschwerdeführer gegen den ihm zugestellten Beschluss um Vorlage beim Oberlandesgericht gebeten. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Auffassung "sei unterstellend und beweislos zum Sinn und Zweck eine Akteneinsicht des Berechtigten gemäß der Rechtsprechung anderer OLGS der BRD".
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 3.8.2018 (Bl. 343 f. d.A.) dem als sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 24.7.2018 (Bl. 337 ff. d.A.) ausgelegten Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Saarländischen Oberlandesgericht vorgelegt.
II. 1. Der Senat legt in Übereinstimmung mit dem Landgericht das Faxschreiben des Beschwerdeführers vom 1.8.2018 als sofortige Beschwerde nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO aus. Mit Blick auf die ausdrücklich beantragte Vorlage beim Oberlandesgericht will der Beschwerdeführer offensichtlich mit Hilfe des Beschwerdegerichts die vom Landgericht abgelehnte Einsichtnahme in die Prozessakte sowie die begehrte Fristverlängerung erreichen (vgl. hierzu OLG Celle MDR 2012,428). Hierbei geht der Senat ebenso wie das Landgericht mit Blick auf die Begründung des Rechtsmittels davon aus, dass sich die sofortige Beschwerde nur gegen den Beschluss vom 24.7.2018 richtet, mit dem sein Akteneinsichtsgesuch und zugleich sein...