Leitsatz (amtlich)
Die Eintragung eines durch Zuweisung des teilenden Eigentümers im Jahre 1975 entstandenen, bislang aber nicht "gebuchten" und daher formfrei übertragbaren schuldrechtlichen Sondernutzungsrechts (hier: Pkw-Stellplatz) erfordert die Bewilligung sämtlicher Wohnungseigentümer, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass neben dem Antragsteller auch die anderen Wohnungseigentümer als Berechtigte in Betracht kommen.
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsteller vom 7. Februar 2018 (Bl. 210 d. A.) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken - Grundbuchamt - vom 31. Januar 2018 (Bl. 196 d. A.) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 5.000,- Euro.
Gründe
I. Die Antragsteller sind Eigentümer des im Wohnungsgrundbuch von Malstatt-Burbach Blatt XXXX eingetragenen Grundbesitzes. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein Antrag auf Eintragung eines Sondernutzungsrechts an einem Kfz.-Abstellplatz im Bestandsverzeichnis des Wohnungsgrundbuchs.
Das gegenständliche Wohnungseigentum wurde als Teil der Wohnanlage "... pp." mittels Teilungserklärung (§ 8 WEG) der Neuen Heimat Südwest - Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft mbH, Frankfurt am Main, vom 21. Juni 1974 (UR Nr. XXX/XXXX des Notars ... pp. in Frankfurt, in Abschrift als Bl. 23 ff. d.A.) gebildet. § 9 der Gemeinschaftsordnung lautet (Bl. 37 d.A.):
"Der Gebrauch und die Benutzung der Pkw-Abstellplätze im bzw. auf dem Garagenhaus sowie der auf dem Grundstück oberirdisch angelegten Abstellplätze wird gemäß § 15 Abs. 1 WEG dahingehend geregelt, dass jedem Wohnungseigentümer ein bestimmter Abstellplatz zum ausschließlichen Gebrauch und zur Benutzung und Unterhaltung überlassen wird. Die Festlegung des Abstellplatzes wird im Kaufvertrag zur Übertragung des Wohnungseigentums verbindlich bestimmt.
Eine Änderung bzw. Entziehung der Nutzung ist nur mit Zustimmung des betroffenen Wohnungseigentümers möglich."
Das neu gebildete Wohneigentum wurde zunächst mit notariellem Kaufvertrag vom 25. Juni 1975 an eine Frau G. W. veräußert (UR Nr. XXXX/XXXX des Notars R. St.). § 8 Nr. 3 dieses Vertrages lautet (Bl. 13 d. A.):
"Gemäß § 9 der Teilungserklärung erhält der Erwerber den im beiliegenden Lageplan mit Nr. 48 gekennzeichneten Abstellplatz zur ausschließlichen Verfügung."
Mit notariellem Vertrag vom 28. März 1995 (UR Nr. XXX/XXXX des Notars H. L.) veräußerte die Ersterwerberin, Frau G. W., das Wohnungseigentum an die Eheleute G. und I. B.. Der Vertrag enthält unter § 2 Nr. 1 u.a. folgenden Passus (Bl. 91 GA):
"Dem Veräußerer steht nach seinen Angaben aufgrund seines Vorerwerbsaktes die Mitbenutzung an der zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörenden Parkpalette, umfassend den Stellplatz Nr. 48, zu.
Wie sich aus seinen Angaben ergibt, muss die Verteilung der Stellplätze vor Jahren durch Beschluss der Wohnungseigentümer erfolgt sein.
Dieses Stellplatzbenutzungsrecht, wie es für die restlichen Stellplätze von allen anderen Wohnungseigentümern auch seit Jahren benutzt wird, ist mitübertragen."
Unter dem 6. Juli 2005 schlossen die - zwischenzeitlich verwitwete - Frau I. B. und die hiesigen Antragsteller einen notariellen "Übertragungsvertrag" (UR Nr. XXXX/XXXX des Notars St. W., Bl. 157 ff. d.A.). Dahin heißt es unter Ziff. II - "Hausübergabevertrag" - u.a. wie folgt:
"Frau I. B. übergibt zu Eigentum den dies annehmenden Eheleuten W. und P. H. zu je 1/2 Anteil den unter I. näher bezeichneten Grundbesitz, gegebenenfalls nebst all dem, was nach Gesetz oder Verkehrssitte als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks oder als Zubehör des Grundstücks oder eines wesentlichen Bestandteil desselben angesehen wird. (...).
Als Gegenleistung wird folgendes vereinbart:
Wohnungs- und Benutzungsrecht
Veräußerer behält sich an dem gesamten vorstehend übertragenen Sondereigentum ein lebenslängliches Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB vor (...)."
Eine Regelung zum Pkw-Stellplatz findet sich in dieser Urkunde nicht.
Die Antragsteller haben das gegenständliche Wohneigentum gemäß notarieller Urkunde des Notars Dr. P. L. vom 12. Dezember 2017 (UR Nr. XXXX/XXXX P) an einen Herrn D. M. veräußert. § 2 Nr. 3 dieses Vertrages enthält unter Bezugnahme auf § 9 der Gemeinschaftsordnung sowie auf § 8 Nr. 3 des notariellen Kaufvertrages vom 25. Juni 1975 zwischen der Wohnungsbaugesellschaft "Neue Heimat Südwest" und der Ersterwerberin den Antrag, die seinerzeit vereinbarte Zuweisung eines Sondernutzungsrechts an dem Kfz.-Abstellplatz Nr. 48 in dem in Ziff. 1 genannten Wohnungsgrundbuch im Bestandsverzeichnis zu vermerken (Bl. 171 d. A.).
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Grundbuchamt nach Erteilung eines entsprechenden Hinweises (Bl. 182 f. d.A.) nebst Gelegenheit zur Stellungnahme, von der die Antragsteller Gebrauch gemacht haben, diesen Antrag zurückgewiesen, weil es an der nach § 19 GBO erforderlichen Mitwirkung aller Wohnungseigentümer fehle. Bis zur Eintragung habe das Sondernutzungsrecht nur schuldrechtliche Wirkung...