Entscheidungsstichwort (Thema)

VA bei geringfügigen Anrechten

 

Leitsatz (amtlich)

Ist die Differenz der Ausgleichswerte nicht als geringfügig i.S.v. § 18 Abs. 1 VersAusglG anzusehen, kommt § 18 Abs. 2 VersAusglG auch dann nicht zur Anwendung, wenn eines der nach § 18 Abs. 1 VersAusglG betroffenen Anrechte "gleicher Art" der Geringfügigkeitsgrenze (§ 18 Abs. 2 und 3 VersAusglG) unterschreitet.

 

Normenkette

VersAusglG § 18 Abs. 1-3

 

Verfahrensgang

AG St. Wendel (Beschluss vom 24.01.2012; Aktenzeichen 6b F 144/10 S)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin und die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird der am 24.1.2012 verkündete Beschluss des AG - Familiengericht - in St. Wendel - 6b F 144/10 S - wie folgt in Ziff. II, 6) des Beschlusstenors teilweise abgeändert und um die Ziff. II, 7) ergänzt:

II, 6) Im Wege der internen Teilung wird, bezogen auf den 31.10.2010, zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Lebensversicherungs-AG, Versicherungsnummer:, aus einer fondsgebundenen Riester-Rente zugunsten des Antragstellers nach Maßgabe der Teilungsordnung der Lebensversicherungs-AG für den Neubestand (01.10) ein Anrecht i.H.v. 1.119,72 EUR übertragen.

II, 7) Im Wege der internen Teilung wird, bezogen auf den 31.10.2010, zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Lebensversicherungs-AG, Versicherungsnummer: aus einer fondsgebundenen Riester-Rente zugunsten der Antragsgegnerin nach Maßgabe der Teilungsordnung der Lebensversicherungs-AG für den Neubestand (01.10) ein Anrecht i.H.v. 4.905,88 EUR übertragen.

2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten der zweiten Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs bleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung.

3. Beschwerdewert: 1.925 EUR.

 

Gründe

I. Der am ... Mai 1958 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am ... März 1957 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin), beide deutsche Staatsangehörige, haben am 28.11.1986 geheiratet. Aus der Ehe sind zwei 1988 bzw. 1990 geborene Kinder hervorgegangen. Der am 29.10.2010 eingereichte Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am 23.11.2010 zugestellt.

Während der Ehezeit (1.11.1986 bis 31.10.2010, § 3 Abs. 1 VersAusglG) haben die beteiligten Eheleute Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund, weitere Beteiligte zu 1) sowie Anwartschaften aus privaten Rentenversicherungen bei der Lebensversicherungs AG (weitere Beteiligte zu 3) erworben. Außerdem hat der Antragsteller beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften bei der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Deutsche Post AG (weitere Beteiligte zu 2) erlangt.

In dem angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Ehe - insoweit rechtskräftig - geschieden (Ziff. I des Beschlusstenors) und den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, dass es, jeweils im Wege der internen Teilung und bezogen auf den 31.10.2010, zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der DRV Bund Rentenanwartschaften i.H.v. 0,6478 Entgeltpunkten auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der DRV Bund übertragen hat (Ziff. II, 1 des Beschlusstenors), zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Post AG monatlich 782,22 EUR auf die Antragsgegnerin übertragen hat (Ziff. II, 2 des Beschlusstenors), zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Lebensversicherungs AG, Versicherungsnummer, zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 11.917,95 EUR übertragen hat (Ziff. II, 3 des Beschlusstenors), zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der DRV Bund Rentenanwartschaften i.H.v. 2,7494 Entgeltpunkten auf das Versicherungskonto des Antragstellers bei der DRV Bund übertragen hat (Ziff. II, 4 des Beschlusstenors), zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Lebensversicherungs AG, Versicherungsnummer, zugunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 7.591,46 EUR übertragen (Ziff. II, 5 des Beschlusstenors) und angeordnet hat, dass ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Lebensversicherungs AG, Versicherungsnummer:, nicht stattfinde (Ziff. II, 6 des Beschlusstenors).

Gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie rügt, dass der Antragsteller während der Ehezeit ein weiteres Anrecht auf eine Altersrente mit der Versicherungsnummer bei der Lebensversicherungs-AG erlangt habe, das einen vorgeschlagenen Ausgleichswert von 4.905,88 EUR aufweise und ebenfalls auszugleichen sei.

Auch der Antragsteller hat Beschwerde gegen die Versorgungsausgleichsregelung eingelegt, mit der er den Ausgleich des in Ziff. II, 6) des Beschlusstenors wegen Geringfügigkeit ausgeschlossenen Anrechts der Antragsgegnerin erstrebt.

Die beteiligten Eheleute tragen übereinstimmend vor, dass die zweitinstanzlich in Rede stehenden Anwartschaften von gleicher Art seien und beide ausgeglichen werden müssten. D...

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